Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 400 Abs. 1
Instanzenzug:
Gründe
1. Die Revisionen der Nebenkläger waren gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages oder einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht wird, daß der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 2, 5). Daran fehlt es hier. Ein Revisionsantrag ist nicht gestellt. Die Verfahrens- und Sachrüge sind nicht ausgeführt. Der Angeklagte wurde wegen Totschlags, aus dem sich die Anschlußbefugnis der Nebenkläger ergab, verurteilt. Daher liegt - ungeachtet der Anklage wegen Mordes - ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte, hier nicht vor ()."
Dem schließt sich der Senat an. Die Ausführungen gelten auch, soweit die Nebenkläger F. und N. einen nicht näher erläuterten umfassenden Aufhebungsantrag gestellt haben (vgl. hierzu u.a. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässsigkeit 5; auch Sen.Beschl. v. - 2 StR 35/03; m.w.N.).
2. Der Antrag der Nebenklägerin M. , ihr für das Revisionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen, weil die Revision unzulässig ist (vgl. u.a. ; ; auch BGHR StPO § 397 a Abs. 1 - Prozeßkostenhilfe 6, 9, 12, 14).
Fundstelle(n):
QAAAC-10034
1Nachschlagewerk: nein