Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO §§ 44 f.; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 354 Abs. 1
Instanzenzug: LG Frankfurt am Main vom
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Von beiden Wahlverteidigern wurde rechtzeitig Revision eingelegt, von Rechtsanwalt G. auch rechtzeitig mit der Sachrüge begründet. Dieser hat nach Ablauf der Frist auch die Verletzung formellen Rechts gerügt. Rechtsanwalt E. hat verspätet die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.
Das die Revision des Angeklagten, soweit sie von Rechtsanwalt E. (Freiburg) eingelegt wurde, als unzulässig kostenpflichtig verworfen. Hiergegen hat Rechtsanwalt E. binnen Wochenfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Die Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen geringen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zu verwerfen.
Auch wenn die Revision des Angeklagten von zwei Verteidigern eingelegt und begründet wurde, handelt es sich doch um ein einheitliches Rechtsmittel. Da dieses Rechtsmittel von Rechtsanwalt G. form- und fristgerecht mit der Sachrüge begründet wurde, kommt eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen nicht in Betracht. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, daß hier kein Fall gegeben ist, der zu einer Ausnahme drängen würde.
Der Fall, daß zwei Verteidiger gleichzeitig tätig sind, ist nicht anders zu beurteilen, wie ein Tätigwerden nacheinander (vgl. auch ; ; und ).
Die Verfahrensrügen, die nach Prüfung durch den Senat auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätten, sind danach - weil verspätet - unzulässig erhoben.
III.
Der war aufzuheben.
Da es sich um ein einheitliches Rechtsmittel des Angeklagten handelt, war der Tatrichter nicht befugt, einen Teil der Revision des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen.
IV.
Die Urteilsformel war dahin zu ergänzen, daß die in dieser Sache im Vereinigten Königreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird. Im Hinblick darauf, daß bei Freiheitsentziehung im Vereinigten Königreich - zumal da keine Anhaltspunkte für erschwerende Haftbedingungen ersichtlich sind - nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. auch = NStZ 97, 327; Senatsbeschlüsse vom - 2 StR 130/01 und vom - 2 StR 368/01) hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.
V.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom - 2 StR 130/01).
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SAAAC-10016
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