BGH Beschluss v. - 2 StR 422/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 4; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 354 Abs. 1; StGB § 55

Instanzenzug: LG Aachen vom

Gründe

I. Die 3. Strafkammer des Landgerichts hatte den Angeklagten durch Urteil vom wegen Betrugs in 22 Fällen, wovon es in zehn Fällen beim Versuch geblieben ist, unter Einbeziehung der Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Aachen vom und vom unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihn im übrigen freigesprochen und der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Durch Beschluß des Senats vom (2 StR 520/01) wurde dieses Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe und insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung über die Anrechnung von Geldleistungen unterblieben war, die der Angeklagte zur Erfüllung der ihm durch das Amtsgericht Aachen durch Beschluß vom erteilten Bewährungsauflage erbracht hatte. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zurückverwiesen.

Im jetzt angefochtenen Urteil der 1. Strafkammer des wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verhängt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Diese hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

II. Die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts ist erneut rechtsfehlerhaft.

1. Das Landgericht hat zunächst eine Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für angemessen erachtet und diese zum Ausgleich für die Nichterstattung der vom Angeklagten geleisteten Bewährungsauflage um einen Monat gekürzt. Nach der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 36, 378 ff.) ist aber der gebotene Ausgleich nicht durch eine Herabsetzung der Gesamtstrafe vorzunehmen, sondern durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken.

Der Senat kann aber insoweit ausschließen, daß der Angeklagte durch die Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe beschwert ist.

2. Der Tatrichter hat weiter rechtsfehlerhaft die "Einzelstrafen" aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom einbezogen. In diesem Urteil war der Angeklagte wegen zwei Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Wie der Tatrichter jetzt mitteilt, werden in diesem Urteil jedoch keine Einzelstrafen genannt.

§ 55 StGB findet aber keine Anrechnung, wenn das frühere Urteil auf eine Gesamtstrafe erkannt hat, aber keine Einzelstrafen enthält (vgl. u.a. BGHSt 43, 34 ff.; 41, 374 ff.).

Die "Strafe" aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom durfte daher nicht in die Gesamtstrafenbildung einbezogen werden.

Der Senat hat die neue Gesamtstrafenbildung selbst vorgenommen (§ 354 Abs. 1 StPO). Um einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) und jegliche Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, hat er die vom Tatrichter verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten, in die bereits ein "Gesamtstrafenrabatt" und ein Ausgleich für die erbrachte Bewährungsauflage eingeflossen sind, um die gesamten vier Monate ermäßigt, die der jetzt wieder selbständig bestehenden Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom entsprechen.

Der Angeklagte war daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat zu verurteilen.

Der im Gesamtergebnis nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
IAAAC-09945

1Nachschlagewerk: nein