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Arbeitsrecht; | Kinderarbeitsschutzverordnung

Die VO über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung) v. 23. 6. 1998 ist im BGBl 1998 I S. 1508 bekanntgemacht worden und tritt am 1. 8. 1998 in Kraft. Die VO enthält eine Definition der zulässigen Beschäftigungen für Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche. Zulässig ist danach das Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigeblättern und Werbeprospekten, die Beschäftigung in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten sowie in landwirtschaftlichen Betrieben, Handreichungen beim Sport sowie Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien, wenn die Beschäftigung leicht und geeignet ist. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall feststellen, ob die Beschäftigung zulässig ist.

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