BGH Beschluss v. - 2 StR 351/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 341 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 1

Instanzenzug: LG Meiningen vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten nach vorangegangener Urteilsabsprache am wegen unerlaubten "gewerbsmäßigen" Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 56 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach der Urteilsverkündung und der Erteilung der Rechtsmittelbelehrung hat der Angeklagte nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat der Angeklagte - vertreten durch einen neuen Verteidiger - am "Rechtsmittel" gegen das Urteil eingelegt.

Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO nach der Verkündung des Urteils am , sondern erst am eingelegt wurde. Dabei ist es rechtlich ohne Belang, ob der in der Hauptverhandlung erklärte Rechtsmittelverzicht möglicherweise mangels einer "qualifizierten" Rechtsmittelbelehrung (vgl. , NJW 2005, 1440 ff.) unwirksam war ().

Die Revision war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Fundstelle(n):
JAAAC-09816

1Nachschlagewerk: nein