BGH Beschluss v. - 2 StR 332/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Aachen vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Durch die Annahme von nur zwei Taten ist der Angeklagte nicht beschwert (vgl. ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Fundstelle(n):
MAAAC-09786

1Nachschlagewerk: nein