BGH Beschluss v. - 2 StR 326/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Aachen vom

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtsfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Urteilsspruch bedarf jedoch der Ergänzung insoweit, als auch die Einziehung des Führerscheins ausgesprochen werden muß (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das konnte der Senat nachholen (vgl. Senatsbeschluß vom - 2 StR 218/98 m.w.N.).

Die Voraussetzungen für eine Vorlage der angewandten Strafrahmenvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zur konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 GG liegen nicht vor. Ebensowenig besteht Anlaß, ein Sachverständigengutachten zur Gefährlichkeit von Cannabis einzuholen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAC-09777

1Nachschlagewerk: nein