BGH Beschluss v. - 2 StR 309/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 338 Nr. 4; StPO § 3; StPO § 13

Instanzenzug: LG Mainz vom

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Mainz (§ 338 Nr. 4 StPO) ist unbegründet. Hinsichtlich des Angeklagten war der Gerichtsstand des Zusammenhangs (§§ 3, 13 StPO) gegeben. Die Tatsache, daß das Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten später abgetrennt wurde, ließ die Zuständigkeit des Landgerichts Mainz nicht wieder entfallen. Eine Zuständigkeit, die durch die Verbindung zusammenhängender Strafsachen geschaffen worden ist, bleibt auch dann bestehen, wenn der Grund der Verbindung nach Eröffnung des Hauptverfahrens wegfällt (BGHSt 16, 391, 393; = NJW 2003, 412, 446, insoweit in BGHSt 48, 52 nicht abgedruckt).

Es gefährdet den Bestand des Urteils auch nicht, daß der Urteilstenor eine niedrigere Strafe (zwei Jahre und sechs Monate) ausweist, als sie die Urteilsgründe für angemessen erklären (zwei Jahre und neun Monate). Es verbleibt vielmehr bei der aus dem Urteilstenor ersichtlichen - der verkündeten Urteilsformel entsprechenden - Strafe (vgl. ; Beschluß vom - 4 StR 184/00; BGH NStZ-RR 2000, 292).

Fundstelle(n):
NAAAC-09738

1Nachschlagewerk: nein