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Maklerrecht; | ,,unechte Verflechtung'' zwischen Makler und Verkäufer
Eine ,,unechte Verflechtung'' des Maklers mit dem Verkäufer, die den Anspruch des Maklers gegen den Käufer auf die vereinbarte Provision entfallen läßt (§ 652 BGB), ergibt sich nicht ohne weiteres daraus, daß der Makler die Vollmacht des Verkäufers besitzt, den Hauptvertrag (hier: Grundstücksveräußerung) in seinem Namen - zu einem bestimmten Preis - abzuschließen ().