BGH Urteil v. - 2 StR 178/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 261; StPO § 154 Abs. 2; StPO § 264

Instanzenzug: LG Darmstadt vom

Gründe

Mit der Anklage war dem Angeklagten vorgeworfen worden, am in seiner Wohnung die Nebenklägerin vergewaltigt zu haben, indem er ihr unter Ausübung von Gewalt gegen ihren Willen seinen Penis in den Mund gesteckt habe.

Das Landgericht hat ihn freigesprochen. Es konnte sich von der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussage der Nebenklägerin nicht überzeugen. Der Tatrichter sah sich vielmehr nicht in der Lage, mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, daß der Vorwurf von dem damaligen Lebensgefährten der Nebenklägerin, einem Geschäftspartner des Angeklagten, erfunden wurde, um diesen unter Druck zu setzen.

Gegen den Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechtes gerügt wird. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht vor. Die Kammer ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Zeuge S., der nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Berufungshauptverhandlung nicht erschienen war (Strafakten Bd. II Bl. 162), in absehbarer Zeit nicht erreichbar ist, da er sich - ohne daß seine Anschrift oder Telefonnummer bekannt sind - im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien aufhalten soll (Strafakten Bd. II Bl. 200).

2. Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO, die inhaltlich hier eine sachlichrechtliche Beanstandung darstellt, bleibt ohne Erfolg.

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet im Urteil alles zu erörtern, was Gegenstand der Verhandlung war. Aus dem Schweigen der Urteilsgründe zum Inhalt einer Zeugenaussage kann nicht gefolgert werden, der Tatrichter habe diese bei seiner Überzeugungsbildung nicht berücksichtigt. Im Hinblick darauf, daß die Angaben der einzigen Tatzeugin nicht zur Annahme ihrer Richtigkeit drängten, war der Tatrichter hier nicht gehalten, die Aussage der weiter vernommenen Zeugen in den Urteilsgründen darzulegen.

II. Auch ansonsten liegen materiellrechtliche Fehler des angefochtenen Urteils nicht vor.

Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen.

Die revisionsrechtliche Beurteilung ist auf die Prüfung beschränkt, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 22, 25 und Beweiswürdigung 16; BGH StV 1994, 580 m.w.N.). Solche Rechtsfehler zeigt die staatsanwaltschaftliche Revision nicht auf, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom zutreffend dargelegt hat.

III. Die Kognitionspflicht zwang den Tatrichter nicht, die gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Vorwürfe zu berücksichtigen.

Bei diesen in der Hauptverhandlung vorläufig eingestellten Anklagevorwürfen Ziffer 1 und 3 handelt es sich um Taten zum Nachteil des Zeugen S., die einerseits Ende Juli 2002 und andererseits am begangen sein sollen. Mit der zum Nachteil der Nebenklägerin vorgeworfenen Tat vom besteht danach keine Tatidentität im Sinne des § 264 StPO.

IV. Bei Erfolglosigkeit der zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft hat die Nebenklägerin die ihr im Revisionsverfahren erwachsenen Auslagen selbst zu tragen (vgl. KK-Franke StPO 5. Aufl. § 473 Rdn. 11; Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 473 Rdn. 90).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
FAAAC-09531

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