Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 7179

Maßnahmen der Arbeitsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit fördert bestimmte Maßnahmen zur (Wieder-)Eingliederung Arbeitsloser. Diese Maßnahmen werden im Wege der öffentlichen Ausschreibung an private Anbieter vergeben. Zur Frage, welche dieser Leistungen nach § 4 Nr. 21 UStG begünstigt sind, gilt Folgendes:

1. Begünstigte Maßnahmen sind:


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Bezeichnung
Rechtsgrundlage
Inhalt/Ziel
AQJ(Arbeit und
Qualifizierung)
§§ 59 bis 61 ff
SGB III
Herstellung der Ausbildungsreife. BvB-
Maßnahme in Kombination mit Berufspraktika
abH
(ausbildungsbegleitende Hilfen)
Aufarbeitung fachtheoretischer Defizite für den
Ausbildungsabschluss
BaE
(Berufsausbildung in
außerbetrieblichen
Einrichtungen)
Außerbetriebliche Ausbildung (Erstes Jahr) mit
dem Ziel der „Betriebsreife” und Vermittlung in
ein normales Ausbildungsverhältnis
Trainingsmaß-
nahmen
Kenntnisvermittlung in bestimmten Bereichen
(vgl. IV C 4 –
S 7179 – 12/98 an das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung)
BvB
(Berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahme)
Vermittlung beruflicher Grundfertigkeiten,
nachträglicher Hauptschulabschluss,
Sprachförderung u.Ä.
Maßnahmen für
die Weiterbildung
Weiterbildungsmaßnahmen zur beruflichen
Eingliederung von Arbeitslosen, zur
Abwendung einer drohenden Arbeitslosigkeit

Im Rahmen der BvB- und BaE-Maßnahmen können die Träger eine Prämie bei Vermittlung eines Teilnehmers in Ausbildung oder Arbeit erhalten. Hierbei handelt es sich nicht um ein Entgelt für eine begünstigte Unterrichtleistung.

2. Nicht begünstigte Maßnahmen sind:


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Bezeichnung
Rechtsgrundlage
Inhalt/Ziel
Beauftragung
Dritter mit der
Vermittlung
Unterstützung der Vermittlungstätigkeit der
Agenturen
Beauftragung von
Trägern mit
Eingliederungsmaß-
nahmen
Eingliederung in den ersten Arbeits- oder
Ausbildungsmarkt
PSA (Personal-
Service-Agenturen)
§§ 37c, 434g
SGB III
Arbeitnehmerüberlassung zur Vermittlung von
Arbeitslosen in Arbeit sowie Qualifizierung in
verleihfreien Zeiten

3. Bescheinigungsverfahren

Soweit der Anbieter belegen kann, dass er eine der o.g. begünstigten Arbeitsmarktdienstleistungen anbietet, kann die Steuerbefreiung für diese Leistung auch ohne Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde gewährt werden.

Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 7179

Fundstelle(n):
EAAAC-09527