Maßnahmen der Arbeitsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit fördert bestimmte Maßnahmen zur (Wieder-)Eingliederung Arbeitsloser. Diese Maßnahmen werden im Wege der öffentlichen Ausschreibung an private Anbieter vergeben. Zur Frage, welche dieser Leistungen nach § 4 Nr. 21 UStG begünstigt sind, gilt Folgendes:
1. Begünstigte Maßnahmen sind:
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Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Inhalt/Ziel |
AQJ(Arbeit und Qualifizierung) | §§ 59 bis 61 ff SGB III | Herstellung der Ausbildungsreife. BvB- Maßnahme in Kombination mit Berufspraktika |
abH (ausbildungsbegleitende Hilfen) | Aufarbeitung fachtheoretischer Defizite für den Ausbildungsabschluss | |
BaE (Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen) | Außerbetriebliche Ausbildung (Erstes Jahr) mit dem Ziel der „Betriebsreife” und Vermittlung in ein normales Ausbildungsverhältnis | |
Trainingsmaß- nahmen | Kenntnisvermittlung in bestimmten Bereichen (vgl. IV C 4 – S 7179 – 12/98 an das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung) | |
BvB (Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme) | Vermittlung beruflicher Grundfertigkeiten, nachträglicher Hauptschulabschluss, Sprachförderung u.Ä. | |
Maßnahmen für die Weiterbildung | Weiterbildungsmaßnahmen zur beruflichen Eingliederung von Arbeitslosen, zur Abwendung einer drohenden Arbeitslosigkeit |
Im Rahmen der BvB- und BaE-Maßnahmen können die Träger eine Prämie bei Vermittlung eines Teilnehmers in Ausbildung oder Arbeit erhalten. Hierbei handelt es sich nicht um ein Entgelt für eine begünstigte Unterrichtleistung.
2. Nicht begünstigte Maßnahmen sind:
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Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Inhalt/Ziel |
Beauftragung Dritter mit der Vermittlung | Unterstützung der Vermittlungstätigkeit der Agenturen | |
Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaß- nahmen | Eingliederung in den ersten Arbeits- oder Ausbildungsmarkt | |
PSA (Personal- Service-Agenturen) | §§ 37c, 434g SGB III | Arbeitnehmerüberlassung zur Vermittlung von Arbeitslosen in Arbeit sowie Qualifizierung in verleihfreien Zeiten |
3. Bescheinigungsverfahren
Soweit der Anbieter belegen kann, dass er eine der o.g. begünstigten Arbeitsmarktdienstleistungen anbietet, kann die Steuerbefreiung für diese Leistung auch ohne Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde gewährt werden.
Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 7179
Fundstelle(n):
EAAAC-09527