Ertragsteuerliche Behandlung öffentlicher Investitionszuschüsse an Eigenbetriebe und Eigengesellschaften von juristischen Personen des, öffentlichen Rechts
1. Eigene Zuschüsse der Trägerkörperschaft eines BgA bzw. der Anteilseigner von Eigengesellschaften
Für eigene Zuschüsse einer Trägerkörperschaft an ihren BgA bzw. der Anteilseigner an ihre Eigengesellschaft ist von einer einkommensneutralen Kapitalzuführung (d.h. Einlage i.S. von R 40 KStR 2004) auszugehen. Die Absetzung für Abnutzung ist von den ungeminderten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vorzunehmen.
2. Zweckgebundene weitergeleitete Zuschüsse
Zweckgebundene öffentliche Zuschüsse, die der Trägerkörperschaft (z.B. Landkreis, Stadt) eines BgA bzw. dem Gesellschafter einer Eigengesellschaft gewährt und an den BgA bzw. die Eigengesellschaft weitergeleitet werden, sind ebenfalls (einkommensneutral) als verdeckte Einalge zu behandeln. Die Absetzung für Abnutzung ist von den ungeminderten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vorzunehmen. Diese Grundsätze sind auch bei Kapitaldienstzuschüssen für aufgenommene Darlehen anzuwenden.
3. Zuschüsse unmittelbar an den BgA bzw. die Eigengesellschaft
Ist der BgA bzw. die Eigengesellschaft Antragsteller und Zuwendungsempfänger besteht das Wahlrecht, die Zuschüsse als Betriebseinnahmen anzusetzen oder die Herstellungskosten um die Zuschüsse zu mindern und die Abschreibung für Abnutzung von den geminderten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vorzunehmen (R 6.5 Abs. 2 EStR 2005).
4. Grundsätze des (BFH/NV 2000 S. 1365) sind vorläufig nicht anzuwenden
Der BFH hat mit o.g. Urteil entschieden, dass zweckgebundene Zuschüsse, die eine Gemeinde für Investitionen im Bereich der gemeindlichen Wasserversorgung erhält, durch den BgA Wasserversorgung veranlasst sind und den durch diesen Betrieb erzielten Gewinn erhöhen. Den Steuerpflichtigen stehe jedoch ein Wahlrecht nach R 6.5 Abs. 2 EStR 2005 zu, Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschussten Wirtschaftsgüter um den Zuschuss zu mindern.
Bis zur Veröffentlichung dieses BFH-Urteils und eines begleitenden BMF-Schreibens im BStBl ist nach der bisher geltenden Weisungstage (s.o.) zu verfahren.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2706 - 27 St 31N
Fundstelle(n):
YAAAC-09503