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Abgabenordnung; | tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrundeliegenden Sachverhalt (§ 88 AO)
In Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung dient es unter bestimmten Voraussetzungen der Effektivität der Besteuerung und dem Rechtsfrieden, wenn sich die Beteiligten über die Annahme eines bestimmten Sachverhalts und über eine bestimmte Sachbehandlung einigen können. Diese tatsächliche Verständigung kann nach der Rspr. des BFH in jedem Stadium des Veranlagungsverfahrens, insbes. auch anläßlich einer Außenprüfung und während eines anhängigen Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelverfahrens (z. B. bei einer Erörterung nach § 364a AO) getroffen werden. Die die dabei zu beachtenden Grundsätze zusammengestellt.