BGH Beschluss v. - 3 StR 452/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: -

Instanzenzug: LG Duisburg vom

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten am wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Nachdem die Verteidigerin des Angeklagten form- und fristgerecht Revision eingelegt hatte, hat der Angeklagte gegenüber dem Landgericht mit Schreiben vom erklärt, er beantrage, seine "Revision vom zu widerrufen". Das Landgericht hat den Angeklagten mit Schreiben vom darauf hingewiesen, daß seine Erklärung als Rücknahme der Revision ausgelegt werden könne, er die Möglichkeit habe, hierzu Stellung zu nehmen, sowie, falls er die Revision durchführen wolle, einen anderen Rechtsanwalt benennen könne. Diese Anfrage des Landgerichts ließ der Angeklagte unbeantwortet. In schriftlichen Mitteilungen gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 10. Mai und hat er die Revision nicht erwähnt. Schließlich hat er keine Reaktion auf den ihm mit Rechtsmittelbelehrung am zugestellten gezeigt, wonach er "die Kosten seiner Revision, die er mit Schreiben vom zurückgenommen hat", trägt.

II. Die Revision ist wirksam zurückgenommen.

1. Die hier angezeigte feststellende Klärung, ob das Rechtsmittel wirksam zurückgenommen wurde, führt zur deklaratorischen Feststellung des Senats, daß die Revision des Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil wirksam zurückgenommen wurde.

Die Rücknahme konnte durch eigenhändiges Schreiben des Angeklagten erfolgen, da für die Rücknahme eines Rechtsmittels dieselben Formerfordernisse gelten wie für dessen Einlegung (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 305; Ruß in KK StPO 4. Aufl. § 302 Rdn. 8).

Der Angeklagte bringt durch sein Schreiben vom deutlich zum Ausdruck, daß das Rechtsmittel nicht weitergeführt werden soll und er keine weitere Prüfung seines Falles wünscht (vgl. BGH NStZ 1997, 378). Dies ist für eine Rechtsmittelrücknahme ausreichend (). Der Rücknahmewille wird auch durch sein Nichtreagieren auf die Anfrage des sowie den bestätigt.

2. Die Rücknahmeerklärung ist wirksam. Weder die Urteilsgründe noch das Hauptverhandlungsprotokoll ergeben einen Hinweis darauf, daß der Angeklagte bei der Abgabe seiner Rücknahmeerklärung nicht verhandlungsfähig gewesen sei oder die Bedeutung der abgegebenen Erklärung nicht erkannt haben könnte. Es gibt ferner - auch unter Berücksichtigung der am gegenüber der Kriminalpolizei Duisburg gemachten Angaben des Angeklagten - keine Anhaltspunkte dafür, daß sich Änderungen im psychischen Zustand des Angeklagten ergeben hätten, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.

Fundstelle(n):
SAAAC-09262

1Nachschlagewerk: nein