BGH Beschluss v. - 3 StR 451/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 243; StGB § 66 Abs. 1; StGB § 66 Abs. 2

Instanzenzug: LG Oldenburg vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Diebstahls in neun besonders schweren Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde. Sie hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

Die Überprüfung des Schuld- und des Strafausspruches hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Der Senat berichtigt lediglich den Schuldspruch, da bei Anwendung des § 243 StGB die Kennzeichnung als schwerer Fall dort nicht aufzunehmen ist (BGHSt 23, 254).

Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen hat die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen Bestand. Ob diese Maßregel nach § 66 Abs. 2 StGB angeordnet wird, muß der neue Tatrichter in Ausübung seines Ermessens entscheiden (vgl. BGHSt 24, 345, 348; BGH NJW 1991, 1244; ).

Fundstelle(n):
BAAAC-09259

1Nachschlagewerk: nein