BGH Beschluss v. - 3 StR 382/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 206 a Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 154 Abs. 2; StPO § 154 Abs. 5

Instanzenzug: LG Duisburg vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, davon in einem Fall versucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Sachrüge führt zu einer Teileinstellung und der Abänderung des Schuldspruchs; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom ausgeführt:

"Hinsichtlich des Falles II. 4. der Urteilsgründe besteht ein Verfahrenshindernis, soweit der Angeklagte A. betroffen ist. Die diesem Fall zugrunde liegende Tat war betreffend dieses Angeklagten in der Hauptverhandlung am auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Maßgabe des § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden (vgl. Sachakten Bd. III Bl. 635). Der Hinweis des Einstellungsbeschlusses auf die Fallakte 4 entspricht der Nummer 4. der Anklage (vgl. Sachakte Bd. III Bl. 433). Diese Tat wurde als Fall II. 4. der Urteilsgründe abgeurteilt; dass dort als Tattag der , nicht - wie in Anklage und Fallakte - der benannt wird, stellt die Identität von angeklagtem und ausgeurteiltem Sachverhalt nicht in Frage. Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zum Wegfall einer Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe."

Dem schließt sich der Senat an. Mit der Einstellung durch einen Gerichtsbeschluß gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluß gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist, der von dem Gericht erlassen werden muß, das das Verfahren eingestellt hat (BGHR StPO § 154 Abs. 5 Wiederaufnahme 1). Einen solchen Beschluß hat das Landgericht nicht erlassen.

Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Angesichts der Anzahl und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen erscheint dem Senat die verhängte Gesamtstrafe angemessen (§ 354 Abs. 1 a und Abs. 1 b Satz 3 StPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
AAAAC-09109

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