BGH Beschluss v. - 4 StR 142/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 154 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 354 Abs. 1; StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1; StPO § 354 Abs. 1 b Satz 3

Instanzenzug: LG Paderborn vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 7 verurteilt worden ist. Die aufgrund der Teileinstellung erforderliche Änderung des Schuldspruchs hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt: Der Senat schließt im Hinblick auf die bestehen bleibenden elf Einzelstrafen (ein Jahr und vier Monate, zweimal acht Monate, siebenmal sechs Monate und einmal vier Monate Freiheitsstrafe) aus, daß die Strafkammer, hätte sie die nunmehr weggefallene Einzelstrafe bei der Bildung der Gesamtstrafe außer Betracht gelassen, auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtstrafe erkannt hätte. Die Gesamtstrafe ist im übrigen - wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom ausgeführt hat - auch nach Wegfall der Einzelstrafe im Fall II 7 angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO (vgl. hierzu BGH StV 2005, 75; ).

Fundstelle(n):
DAAAC-07754

1Nachschlagewerk: nein