BGH Beschluss v. - 5 StR 170/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 51 Abs. 4 Satz 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und des Anrechnungsmaßstabs der in Portugal erlittenen Freiheitsentziehung. Die Entscheidung wirkt - konstitutiv - und muß daher auch in der Urteilsformel ihren Ausdruck finden (vgl. BGHSt 27, 287, 288; ; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 51 Rdn. 18).

Im Hinblick darauf, daß es sich nur um wenige Tage Auslieferungshaft handelt (bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren), hält der Senat es nicht für geboten, die Sache zur Nachholung der Entscheidung nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zurückzuverweisen, sondern bestimmt den Maßstab selbst. Eine günstigere Anrechnung als im Verhältnis 1 : 2 hält er für ausgeschlossen (vgl. BGH NStE Nr. 28 zu § 51 StGB).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AAAAC-08993

1Nachschlagewerk: nein