BGH Beschluss v. - 3 StR 313/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Kleve vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Anordnung des Verfalls von einer Million Lire durch die Anordnung der Einziehung der sichergestellten eine Million Lire ersetzt (; BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Fundstelle(n):
YAAAC-08878

1Nachschlagewerk: nein