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OLG Hamm 02.03.1998 8 U 53/97

Kapitalanlage; | Verjährung der Prospekthaftung im weiteren Sinne

Die Gründergesellschafter einer Anlagegesellschaft sind unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo ersatzpflichtig (Prospekthaftung im weiteren Sinne), wenn sie bei der Anbahnung der vertraglichen Beteiligungsverhältnisse unrichtiges oder unvollständiges Prospektmaterial schuldhaft selbst verwandt haben oder für seine Verwendung durch ihre dabei schuldhaft handelnden Erfüllungsgehilfen einzustehen haben. Bei Ersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen Verletzung der Aufklärungspflichten verbleibt es bei der Regelverjährung von 30 Jahren gem. § 195 BGB. Der kurzen Verjährung unterliegen nur Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne, deren Grundlage das typisierte, aus einer bestimmten Garantenstellung hergeleitete Vertrauen ist ( nr...

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