BGH Beschluss v. - 4 StR 561/01

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 33 a

Instanzenzug: LG Bochum

Gründe

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom mit Beschluß vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seinen Eingaben, mit denen er um Überprüfung bittet, ob dem Senat bei seiner Entscheidung die Revisionsbegründung des Verteidigers vorgelegen habe. Ausdrücklich stellt der Angeklagte den Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand".

Der Antrag hat keinen Erfolg. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb kein Raum, weil der Angeklagte keine Frist versäumt hat. Im übrigen kann ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2 m.w.N.). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO, in dem eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses ausnahmsweise möglich wäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung kein Verteidigungsvorbringen übersehen. Insbesondere hat er auch die Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers des Angeklagten vom berücksichtigt, zu der der Generalbundesanwalt mit Antragsschrift vom Stellung genommen hat. Es verbleibt deshalb bei dem Beschluß des Senats vom .

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
RAAAC-08824

1Nachschlagewerk: nein