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Körperschaftsteuer; | Angabe der anrechenbaren Körperschaftsteuer bei 5-DM-Aktien (§ 45 KStG)
In der nach § 45 KStG von einem Kreditinstitut auszustellenden Steuerbescheinigung ist gem. § 44 Abs. 1 Nr. 4 KStG die Höhe der nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG anrechenbaren KSt betragsmäßig auszuweisen. Hat das Kreditinstitut einem Aktionär die anrechenbare KSt für mehrere Aktien mit einem Nennbetrag von fünf Deutsche Mark an derselben KapGes zu bescheinigen, gilt zur Ermittlung des Betrags der anrechenbaren KSt gem. folgendes: Der auf die einzelne Aktie entfallende Dividendenanteil ist mit der Anzahl der vom Aktionär gehaltenen Aktien zu vervielfachen. Das Ergebnis ist mit 3/7 zu multiplizieren und auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden. Die vorstehenden Grundsätze sind bei Ausschüttung nach dem anzuwenden. Es bestehen keine Bedenken, wenn diese Grundsätze auch schon auf frühere Ausschütt...