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Abgabenordnung; | Rückforderungsschuldner bei Abtretung von Steuererstattungen (§ 37 Abs. 2 AO)
Der läßt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Abtretungsempfänger ist Rückforderungsschuldner auch dann, wenn seine Unterschrift auf der Abtretungsanzeige von einem Dritten gefälscht worden ist. (2) § 818 Abs. 3 BGB ist im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO nicht anwendbar und enthält auch keinen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch bei einer Rückforderung zu Unrecht erstatteter Steuern zu berücksichtigen ist. (3) Zur Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und zu Treu und Glauben bei der Rückforderung stellt der Senat fest, daß sich ein Rückforderungsschuldner gegenüber dem Rückforderungsanspruch des FA auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berufen kann, wenn er auf die Rechtmäßigkeit der an ihn geleisteten Erstattun...