BGH Beschluss v. - 3 StR 238/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 265; StPO § 267 Abs. 1 Satz 1; StPO § 349 Abs. 2; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1; BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2

Instanzenzug: LG Wuppertal vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, sowie wegen unerlaubten Waffenbesitzes" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Nach den Feststellungen hat der Betäubungsmittel konsumierende Angeklagte zur Finanzierung seines Eigenbedarfs in acht Fällen Drogen erworben, die er teilweise selbst verbraucht, teilweise an Dritte veräußert hat.

1. a) In den Fällen 1 bis 5 sind die Taten als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 52 StGB) zu würdigen; denn der Auffangtatbestand des Besitzes wird vom Tatbestand des Erwerbs verdrängt (BGH StraFo 2004, 252).

b) In den Fällen 6 bis 8 hat sich der Angeklagte jeweils wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 52 StGB) strafbar gemacht. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom zutreffend ausgeführt hat, überstieg die Gesamtmenge des Rauschgifts, die der Angeklagte nach dem Erwerb besessen hatte, jeweils die Grenze zur nicht geringen Menge. In solchen Fällen wird der Erwerb der Eigenverbrauchsmenge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG von dem Verbrechenstatbestand des Besitzes einer nicht geringen Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verdrängt (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5 m. w. N.).

§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen. Bei der Neufassung der Urteilsformel hatte der Hinweis auf die Gewerbsmäßigkeit zu entfallen (BGHSt 27, 287, 289).

2. Das angefochtene Urteil gibt außerdem Anlaß zu folgendem Hinweis: Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darüber hinaus soll in den Feststellungen das enthalten sein, was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Die Indiztatsachen müssen nicht zusammen mit den Feststellungen zur Tat geschildert werden. Sie können auch im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt und belegt werden. Die Darstellungsweise richtet sich dabei nach den Erfordernissen im Einzelfall. Beruht die Überzeugung des Landgerichts aber auf einer Vielzahl von Indizien - wie hier auf Zeitpunkt und Inhalt zahlreicher Telefonate -, so ist es im Interesse der Verständlichkeit des Urteils dringend angezeigt, diese Indizien im Rahmen der Beweiswürdigung abzuhandeln. Dies vermeidet eine umfangreiche, das eigentliche Tatgeschehen in den Hintergrund drängende Darstellung von zuerst mehr oder minder belanglos erscheinenden Umständen und stellt zudem sicher, daß nur solche Tatsachen Erwähnung im Urteil finden, die in der Beweiswürdigung eine Rolle spielen. Schließlich weist der Senat darauf hin, daß die Verständlichkeit eines Urteils, das mehrere Taten zum Gegenstand hat, erheblich leidet, wenn es - wie hier - auf die Vergabe von Ordnungsziffern zur Kennzeichnung der einzelnen Taten verzichtet (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 260; 2003, 4).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
XAAAC-08566

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