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OLG Düsseldorf 05.12.1997 16 U 220/96

Handelsrecht; | Abgrenzung des selbständigen Handelsvertreters vom unselbständigen Angestellten

Haben die Parteien einen ,,Handelsvertretervertrag'' geschlossen, so kann sich gleichwohl ergeben, daß der hierdurch zur Dienstleistung Verpflichtete nicht als selbständiger Handelsvertreter, sondern als unselbständiger Angestellter tätig geworden ist und daß Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis folglich in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen. Ob echte oder nur scheinbare Selbständigkeit vorliegt, ist in einer Gesamtwürdigung aller Umstände (getroffene Vereinbarung und tatsächliche Handhabung) zu ermitteln. Auch wenn die einzelnen Regelungen in dem Vertrag für sich genommen in einem Handelsvertretervertrag zulässig und mit der Rechtsstellung eines Handelsvertreters vereinbar sein mögen, kann das nicht mehr gelten, wenn zu viele Einschränkungen der handelsvertretertypischen Se...

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