Leitsatz
[1] Zur erneuten Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, wenn sich der Angeklagte oder Beschuldigte zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits aufgrund eines früheren Urteils im Vollzug dieser Maßregel befindet.
Gesetze: StGB § 63
Instanzenzug: LG Wuppertal vom
Gründe
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Näherer Erörterung bedarf allein die Beanstandung, das Landgericht habe die Unterbringung deswegen nicht anordnen dürfen, weil sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Entscheidung bereits aufgrund eines früheren Urteils im Vollzug der Maßregel nach § 63 StGB befunden hat.
1. Der Rüge liegt folgendes zugrunde: Der Beschuldigte leidet seit Anfang der 70er Jahre an einer fortschreitenden paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie. Die Krankheit äußert sich in chronischen Wahnvorstellungen des Beschuldigten, der sich von seiner Umgebung belauscht, verfolgt und verleumdet fühlt, aber auch akustischen Halluzinationen unterliegt. Während sie sich zu Beginn nach außen nur in langdauernden Selbstgesprächen und "verschrobenen Verhaltensweisen" des Beschuldigten zeigte, führte sie später dazu, dass er in großem Umfang Strafanzeigen gegen verschiedenste Personen erhob, die er in sein Wahnsystem einbezogen hatte. Auch kündigte er in Briefen an, er werde andere töten, und brüstete sich damit, er könne Dritten unsichtbar Schmerzen zufügen. Abgesehen von einer Auseinandersetzung mit einem Krankenpfleger im Jahr 1997 blieben unmittelbare körperliche Aggressionen des Beschuldigten gegen von ihm wahnhaft besetzte Personen zunächst aus. Am versetzte der Beschuldigte jedoch einem Wohnungsnachbarn, dem er schon mehrfach Drohbriefe geschrieben hatte, nach einer verbalen Auseinandersetzung einen Faustschlag, wodurch der Nachbar eine zwei Tage schmerzende Schwellung im Gesicht erlitt. Aufgrund dieses Vorfalls ordnete das Landgericht Wuppertal mit Urteil vom die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an, setzte die Vollstreckung der Maßregel jedoch zur Bewährung aus. Als Bewährungsauflage wurde dem Beschuldigten aufgegeben, sich einer sechsmonatigen stationären Therapie zu unterziehen. Die Aufnahme des Beschuldigten in eine entsprechende Einrichtung war jedoch erst zum möglich.
In der Nacht vom 10. auf den beging der Beschuldigte die Tat, die Grundlage des hiesigen Verfahrens ist. Um seinen Bekannten K. zu töten, setzte er Benzin in Brand, das er vor der Tür zu dessen Wohnung in einem früheren Fabrikgebäude ausgeschüttet hatte. Das Feuer zerstörte den Eingangsbereich der Wohnung, griff aber auch auf andere Gebäudeteile über. Zwar wurde K. nicht gefährdet, da er sich zum Tatzeitpunkt nicht in seiner Wohnung aufhielt. Jedoch befanden sich andere Bewohner in dem Gebäude, die zum Teil fliehen konnten, zum Teil aber auch durch die Feuerwehr aus einem Obergeschoss gerettet werden mussten, da ihnen die Flammen den Fluchtweg abgeschnitten hatten. Auch diese Tat war durch die Wahnvorstellungen des Beschuldigten mitbestimmt. Er handelte im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB).
Aufgrund dieses Geschehens widerrief das Landgericht Wuppertal mit nicht angefochtenem Beschluss vom die in seinem Urteil vom bewilligte Bewährung. Nach Rechtskraft der Entscheidung wurde der Beschuldigte in den Maßregelvollzug nach § 63 StGB aufgenommen.
2. Zu Recht hat sich das Landgericht bei dieser Sachlage nicht deshalb an der erneuten Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gehindert gesehen, weil diese Maßregel gegen ihn im Zeitpunkt der Entscheidung bereits aufgrund des Urteils vom in Verbindung mit dem Beschluss vom vollzogen wurde.
a) Der Bundesgerichtshof hat die wiederholte Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten bzw. Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus mehrfach für zulässig erachtet ( und vom - 1 StR 392/55; BGH bei Dallinger MDR 1956, 525; BGH NJW 1976, 1949). Dem ist das Schrifttum weitgehend gefolgt (vgl. Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 63 Rdn. 11; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 63 Rdn. 20; Hanack in LK 11. Aufl. § 63 Rdn. 94; vgl. auch Horstkotte in LK 10. Aufl. § 67 b Rdn. 95; zweifelnd van Gemmeren in MünchKomm § 63 Rdn. 50 Fn. 187). An dieser Ansicht ist im Grundsatz festzuhalten.
Allerdings vermögen die Erwägungen, die den genannten Entscheidungen zugrunde liegen (s. auch schon RGSt 70, 201, 203 f. zur Sicherungsverwahrung), die mehrfache Anordnung der Maßregel nicht (mehr) zu rechtfertigen. Soweit sie darauf abheben, dass das Urteil, in welchem die Unterbringung zunächst angeordnet wurde, nachträglich durch Wiederaufnahme, Vollstreckungsverjährung oder Gnadenerweis wegfallen kann, rekurrieren sie auf hypothetische, fern liegende und damit rein spekulative Abläufe. Soweit rechtskräftige Urteile für Entscheidungen in anderen Verfahren von Bedeutung sein können, ist aber in aller Regel von deren Bestand auszugehen (BGH NJW 1995, 3263 zur wiederholten Anordnung der Sicherungsverwahrung). Der weiteren Überlegung, auch das zweite Gericht, das die Voraussetzungen für die Unterbringung nach § 63 StGB bejaht, müsse Einfluss auf die Vollstreckung der Maßregel haben, ist durch die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung der Boden entzogen. Denn gemäß § 463 Abs. 1, § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO sind beim Vollzug mehrerer freiheitsentziehender Maßregeln die nachträglich zu treffenden Entscheidungen (insb. nach § 67 e StGB) bei der Strafvollstreckungskammer konzentriert, in deren Bezirk die Anstalt liegt, in der der Betroffene untergebracht ist.
b) Maßgebend für die wiederholte Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB ist vielmehr folgendes:
aa) Hat der bereits in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Angeklagte die in dem neuen Verfahren angeklagte Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen, während Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) sicher ausgeschlossen werden kann, und muss daher gegen ihn eine Freiheitsstrafe verhängt werden, so ist der erneute Maßregelausspruch nach § 63 StGB nicht nur zulässig, sondern geboten, um die Anrechenbarkeit der Zeit des Maßregelvollzuges auf die Strafe zu gewährleisten und hierdurch eine Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen. Wird - wie regelmäßig (§ 67 Abs. 1 StGB) - die Unterbringung nach § 63 StGB vor der Freiheitsstrafe vollzogen, so ist gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB die Zeit des Maßregelvollzuges auf die Strafe anzurechnen, bis diese zu zwei Dritteln erledigt ist. Dies Anrechnung setzt nach zutreffender Ansicht jedoch voraus, dass Strafe und Maßregel in demselben Urteil festgesetzt wurden (Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 67 Rdn. 2 und 10 m. w. N. auch zur Gegenansicht; vgl. auch § 44 b Abs. 1 Satz 2 StrVollstrO). Würde wegen der bereits in einem früheren Verfahren angeordneten Unterbringung nunmehr trotz der Bejahung der Voraussetzungen des § 63 StGB von dem Maßregelausspruch abgesehen, so käme daher eine Anrechnung des auf dem früheren Erkenntnis beruhenden Maßregelvollzuges auf die jetzt allein verhängte Freiheitsstrafe nicht in Betracht. Wird dagegen auch in dem neuen Verfahren neben der Freiheitsstrafe auf die Unterbringung erkannt, so ist durch die Unterbrechungsregelung des § 54 Abs. 3 StrVollstrO gewährleistet, dass auch der zweite Maßregelausspruch zur Vollstreckung gelangt und damit § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB für die neu verhängte Freiheitsstrafe ebenfalls Anwendung findet (vgl. Pohlmann/Jabel/Wolf, StrVollstrO 8. Aufl. § 54 Rdn. 7; übersehen von BayObLG NStZ-RR 2004, 295, 297). Es ist kein rechtfertigender Grund dafür erkennbar, dem Angeklagten diese Möglichkeit der Verkürzung des von ihm insgesamt zu duldenden Freiheitsentzuges nur deswegen zu nehmen, weil er bereits aufgrund eines früheren Urteils in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.
bb) Aber auch dann, wenn sich - wie hier - die Frage der Anrechnung des Maßregelvollzuges auf die Freiheitsstrafe nicht stellt, da der Beschuldigte bei Tatbegehung schuldunfähig war und daher in dem neuen (Sicherungs-) Verfahren allein die isolierte Anordnung nach § 63 StGB in Betracht kommt, ist diese jedenfalls in Fallgestaltungen wie der vorliegenden nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Beschuldigte bereits in einem früheren (Sicherungs-) Verfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war.
Dabei ist von nur nachrangiger Bedeutung, ob aus der Regelung des § 67 f StGB über die Folgen der wiederholten Anordnung der von vornherein auf ein zeitliches Höchstmaß beschränkten (§ 67 d Abs. 1 Satz 1 StGB) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) der Schluss gezogen werden kann, der Gesetzgeber habe auch einen mehrfachen Maßregelausspruch nach § 63 StGB grundsätzlich für möglich erachtet. Ebenso ist unerheblich, ob aus der unterhalb der Gesetzesebene geltenden Verwaltungsanordnung des § 54 Abs. 3 StrVollstrO eine derartige Folgerung gezogen werden kann (vgl. dazu BayObLG NStZ-RR 2004, 295, 296). Maßgeblich ist vielmehr, ob die erneute Anordnung der Unterbringung mit dem bei freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung in besonderer Weise zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht. Dabei geht es nicht um die für die Anordnung nach § 63 StGB stets vorausgesetzte Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn, wie sie § 62 StGB dahin beschreibt, dass der Maßregelausspruch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der vom Beschuldigten begangenen und zu erwartenden Taten sowie dem Grad seiner Gefährlichkeit stehen darf. Entscheidend ist vielmehr, ob die erneute Unterbringungsanordnung zur Erreichung des Maßregelziels der Besserung (Heilung) und Sicherung geeignet und erforderlich ist, weil von ihr zur Erreichung dieses Ziels Wirkungen ausgehen, die der erste Maßregelausspruch nach § 63 StGB nicht zeitigt.
Bei der Prüfung dieser Frage muss die Bedeutung eines Urteils, in dem gegen den Beschuldigten ein Maßregelausspruch nach § 63 StGB wiederholt wird, in ihrem vollen Umfang in Betracht genommen werden. Diese erschöpft sich im Allgemeinen nicht in der Bestätigung einer Unterbringung, die ohnehin schon aufgrund des früheren Erkenntnisses so lange andauern wird, bis erwartet werden kann, dass der Beschuldigte außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrige Taten mehr begehen wird (§ 67 d Abs. 2 Satz 1 StGB). Vielmehr kann gerade das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzuges haben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift mit Recht darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch für die Vollstreckung der Maßregel gilt und gerade die Schwere der von dem Beschuldigten begangenen Taten und seine sich hierin manifestierende Gefährlichkeit maßgebliche Bedeutung dafür haben, ob die Maßregel auch unter Beachtung des grundsätzlichen Freiheitsanspruchs des Beschuldigten (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) über längere Dauer weiter vollzogen werden darf (BVerfGE 70, 297, 313 f.; BVerfG - Kammer - NJW 1995, 3048). Aber auch schon während des Vollzuges ist die sich in den Anlasstaten widerspiegelnde Gefährlichkeit des Beschuldigten ausschlaggebend dafür, welche Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit, des Klinikpersonals sowie der Mitinsassen getroffen werden müssen und ob es verantwortet werden kann, Vollzugslockerungen zu gewähren. Der mit der erneuten Anordnung nach § 63 StGB verbundenen gerichtlichen Feststellung, dass der Beschuldigte außer der Anlasstat, die Grundlage des ersten Maßregelausspruchs war, eine oder mehrere weitere rechtswidrige Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, die ebenfalls seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich machen, kommt daher im Regelfall ein Gewicht für den Maßregelvollzug zu, das über die Wirkungen der ersten Unterbringungsanordnung hinausgeht.
Zwar hat auch die zuständige Strafvollstreckungskammer, wenn sie gemäß § 67 e StGB mit der Prüfung befasst ist, ob die erste Maßregelanordnung weiter vollzogen werden muss oder zur Bewährung ausgesetzt werden kann, etwaige ihr bekannt gewordene und zu ihrer Überzeugung feststehende weitere Taten des Beschuldigten, die Rückschluss auf seine Gefährlichkeit zulassen, bei ihrer Prognoseentscheidung zu berücksichtigen. Jedoch ist das Erkenntnisverfahren in wesentlich besserer Weise dazu geeignet, durch das auf der Grundlage der umfassenden Aufklärungspflicht und des Strengbeweises gewonnene Urteil für alle am Vollstreckungsverfahren Beteiligten mit der erforderlichen Verbindlichkeit festzustellen, dass der Beschuldigte weitere rechtswidrige Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, die symptomatisch auf seinen die Schuldunfähigkeit begründenden Zustand zurückzuführen sind und seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit widerspiegeln (zum Vorrang des Erkenntnisverfahrens für die Feststellung materiellrechtlicher vollstreckungsrelevanter Umstände vgl. BVerfGE 86, 288, 319). Gleichzeitig begründet ein solches Urteil auch die erforderliche Legitimation dafür, wegen der weiteren vom Beschuldigten begangenen Taten den Vollzug der Maßregel gegebenenfalls in seinem Sicherungsaspekt zu verschärfen sowie die Unterbringungsdauer zu verlängern und damit den wegen dieser Taten entstandenen staatlichen Anspruch auf zwangsweise Besserung (Heilung) und/oder Sicherung des Beschuldigten durchzusetzen.
Die wiederholte Anordnung der Unterbringung ist daher immer dann eine im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips geeignete und erforderliche Maßnahme, wenn das erneute Erkenntnis Auswirkungen auf Ausgestaltung oder Dauer des Maßregelvollzuges haben kann. Dabei kann sich das Urteil entgegen der von der Verteidigung in ihrer Replik geäußerten Ansicht nicht auf die Feststellung der neuen Anlasstat(en) beschränken und gleichzeitig von dem Maßregelausspruch absehen. Ein derartiges Feststellungsverfahren ist der Strafprozessordnung fremd.
Steht dagegen nicht zu erwarten, dass der Maßregelvollzug durch die erneute Anordnung der Unterbringung in maßgeblicher Weise beeinflusst würde, so ist diese zur Besserung und Sicherung des Beschuldigten nicht geeignet und erforderlich, so dass sie nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterbleiben muss. In Grenzfällen hat bereits die Staatsanwaltschaft Gelegenheit, gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO von der Verfolgung abzusehen bzw. das ihr durch § 413 StPO eingeräumte Ermessen dahin auszuüben, ein neues Sicherungsverfahren nicht zu beantragen.
c) Nach diesen Maßstäben steht die Zulässigkeit und Notwendigkeit der erneuten Maßregelanordnung nach § 63 StGB hier außer Zweifel. Der ersten Unterbringung des Beschuldigten lag als Anlasstat eine vergleichsweise harmlose einfache Körperverletzung zugrunde. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Beschuldigte nahezu zwei Jahre später dagegen in objektiver Hinsicht einen versuchten Mord in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung begangen. Dies verdeutlicht den progredienten Verlauf der Erkrankung des Beschuldigten und somit das zunehmende Maß seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit. Es liegt auf der Hand, dass die der neuen Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Feststellungen maßgebliche Bedeutung für Gestaltung und Dauer des Maßregelvollzuges gewinnen werden. Die Rüge des Beschwerdeführers bleibt daher ohne Erfolg.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
TAAAC-08482
1Nachschlagewerk: ja