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Versicherungsrecht; | Mitversicherung von Graffiti-Schäden in der Verbundenen Wohngebäudeversicherung

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. hat inzwischen eine sog. ,,Graffiti-Klausel'' entwickelt und seinen Mitgliedsunternehmen zur Anwendung im Rahmen der Verbundenen Wohngebäudeversicherung nach den VGB 88 unverbindlich empfohlen (Mitt. 1515/2000 v. ). Nach dieser Klausel sind versichert ,,die erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben und Lacke), die durch unbefugte Dritte an Außenseiten versicherter Gebäude verursacht werden''. Je Versicherungsfall und Versicherungsjahr ist eine Entschädigungsbegrenzung zu vereinbaren. Außerdem hat der Versicherte einen Selbstbehalt im Schadensfall zu tragen. Problematisch erscheint die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf Graffiti, die durch Aufsprühen von Farben und La...

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