BGH Beschluss v. - 3 StR 196/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 275 Abs. 1; StPO § 275 Abs. 2; StPO § 338 Nr. 7; StPO § 349 Abs. 4

Instanzenzug: LG Osnabrück vom

Gründe

Die von beiden Revisionsführern erhobene Verfahrensrüge nach § 275 Abs. 1 und 2, § 338 Nr. 7 StPO hat Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Der beisitzende Richter auf Probe hat durch die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft seinen Status nicht verloren. Er konnte deshalb Urteile, an denen er mitgewirkt hatte, unterschreiben und an der der Unterschriftsleistung vorausgehenden Fassungsberatung teilnehmen (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4). Eine Verhinderung aus tatsächlichen Gründen kann ausweislich seiner dienstlichen Äußerung nicht festgestellt werden."

Dem schließt sich der Senat an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EAAAC-08393

1Nachschlagewerk: nein