BGH Beschluss v. - 4 StR 415/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 4; StPO § 349 Abs. 2; BGB § 134

Instanzenzug: LG Stendal vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Verstöße gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Außerdem hat es den Verfall eines am beim Angeklagten sichergestellten Betrags von 2.300 Euro und den Verfall von 4.444,76 Euro als Wertersatz angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen geringen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom unter anderem ausgeführt:

"Der Ausspruch über den Verfall des Geldbetrags, der anlässlich der Tat II. 5 sichergestellt worden ist, hat keinen Bestand. Nach den Feststellungen des Urteils handelte es sich hierbei um registrierte Geldscheine, die der verdeckt ermittelnde Polizeibeamte dem Angeklagten zur Bezahlung der Waffen ausgehändigt hatte (UA S. 21). Der Angeklagte konnte daran kein Eigentum erwerben, weil Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft nach § 134 BGB nichtig waren. Dies hat der Bundesgerichtshof für das bei Rauschgiftgeschäften bezahlte Geld entschieden (BGHSt 31, 145, 148; BGHR StGB § 73 Anspruch 3). Nichts anderes kann im Fall der Abwicklung von illegalen Waffengeschäften wie im vorliegenden Fall gelten. Denn der Gesetzgeber wollte mit den Strafvorschriften im Waffengesetz wie im Betäubungsmittelgesetz jeglichen unerlaubten Handel mit Waffen bzw. Drogen unterbinden, sodass auch das Erfüllungsgeschäft bei solchen Geschäften nichtig ist (BGH NJW 54, 550). Der sichergestellte Geldbetrag in Höhe von 2300 Euro steht daher derjenigen Polizeibehörde zu, die ihn zur Verfügung gestellt hat, und ist an diese herauszugeben.

Fehlerhaft ist auch der Freispruch im Tatkomplex II. 3/4, was den Angeklagten allerdings nicht beschwert. Ein Teilfreispruch kommt nicht in Betracht, wenn - wie hier - das gesamte Geschehen als eine Tat abgeurteilt wird. Der Anklagevorwurf hat sich in den Fällen 3 und 4 vollumfänglich als richtig erwiesen; das Landgericht hat lediglich eine andere rechtliche Beurteilung, Ideal- anstatt Realkonkurrenz, vorgenommen."

Dem stimmt der Senat zu. Das Entfallenlassen des Teilfreispruchs erfolgt nur zur Klarstellung; denn ein Angeklagter darf nicht wegen desselben Tatgeschehens zugleich verurteilt und freigesprochen werden (vgl. hierzu BGH NStZ 1984, 566; NStZ-RR 1997, 331, 332; ; Kuckein in KK 5. Aufl. § 352 Rdn. 6, § 353 Rdn. 16).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAC-08315

1Nachschlagewerk: nein