Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StGB § 44; StGB § 69; StGB § 69 Abs. 1; StGB § 69 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 349 Abs. 2; BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2
Instanzenzug: LG Paderborn vom
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die vom Angeklagten gegen das Urteil eingelegte, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist sie entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hat keinen Bestand. Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, allein damit begründet, daß er seine Fahrerlaubnis "zur Begehung mehrerer Taten eingesetzt hat, indem er mit seinem Fahrzeug die Betäubungsmittel abgeholt hat". Diese Erwägung trägt die Entscheidung nicht. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, daß § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar ist, sofern sie im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen werden und sich daraus die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet jedoch allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; deshalb verlangt die Rechtsprechung in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8; zuletzt Senatsbeschluß vom - 4 StR 339/02).
Allerdings wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auffassung vertreten, daß bei der Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs die charakterliche Zuverlässigkeit "in aller Regel" verneint werden müsse und "nur unter ganz besonderen Umständen ausnahmsweise etwas anderes gelten" könne (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586; BGH NStZ 2000, 26). Gegen diese Rechtsprechung hat bereits der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das grundlegende Bedenken geltend gemacht, daß damit einer spezifischen Deliktsgruppe im Ergebnis die gleiche Wirkung wie den Katalogstraftatbeständen des § 69 Abs. 2 StGB beigemessen werde (Urteil vom - 3 StR 241/96 = BGHR aaO Entziehung 6). Der Senat teilt diese Bedenken, zieht darüber hinaus die Rechtsprechung aber allgemein in Frage, soweit überhaupt unter Benutzung von Kraftfahrzeugen begangene Anlaßtaten die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen sollen, die keinerlei spezifische Verkehrssicherheitsinteressen berühren.
Die Maßregel nach § 69 StGB dient nicht der allgemeinen Verbrechensbekämpfung; vielmehr setzt der nach dieser Vorschrift erforderliche Zusammenhang zwischen Straftat und dem Führen eines Kraftfahrzeugs voraus, daß durch das Verhalten des Täters eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eintritt (Geppert in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 34; ebenso Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 8. Aufl. Rdn. 582). Ergibt die Anlaßtat keinen Hinweis darauf, daß der Angeklagte auch die allgemeinen Regeln des Straßenverkehrs verletzt hat oder zumindest unter Inkaufnahme ihrer Verletzung die Straftat begangen hat, so entfernt sich die Entziehung der Fahrerlaubnis von ihrer Rechtsnatur als Maßregel der Besserung und Sicherung und gewinnt den Charakter einer Nebenstrafe, die sie jedoch gerade nicht ist (vgl. Senatsbeschluß vom - 4 StR 339/02). Dabei zeigt gerade der Vergleich mit der Regelung des Fahrverbots in § 44 StGB, das Nebenstrafe ist und dessen Anordnung - insoweit nicht anders als § 69 Abs. 1 StGB - daran anknüpft, daß der Täter eine Straftat "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat", daß die Verwendung eines Kraftfahrzeugs bei der Begehung einer (auch schwerwiegenden) Straftat für sich allein noch nicht die für die Maßregel nach § 69 Abs. 1 StGB weiter vorausgesetzte fehlende Eignung begründet. Eine Beschränkung der strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Fälle einer Negativprognose in bezug auf Verkehrssicherheitsbelange erscheint zudem mit Blick auf die Bedeutung der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr in einer auf Mobilität angelegten Gesellschaft unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. dazu u.a. Herzog 30. VGT 1992, 25 ff.; Ronellenfitsch DAR 1992, 321 ff. und DAR 1994, 7 ff.; Sendler DAR 1990, 404 ff.) angezeigt. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung zur - allerdings verwaltungsrechtlichen - Entziehung der Fahrerlaubnis die diese Maßnahme rechtfertigenden charakterlich-sittlichen Mängel dann als vorliegend erachtet, "wenn der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen" (, u.a. NZV 2002, 422, 424). Auf die strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB bei Nicht-Katalogtaten im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB übertragen, verlangt dies deshalb konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr, der Täter werde seine kriminellen Ziele über die im Verkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme stellen (Hentschel aaO).
Der Senat braucht die aufgeworfene Rechtsfrage jedoch nicht abschließend zu entscheiden. Denn die pauschale Würdigung, mit der das Landgericht die Annahme der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB begründet, trägt die Maßregelanordnung schon nach der bisherigen Rechtsprechung nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die Anlaßtaten schon von ihrem Gewicht her die in der bisherigen Rechtsprechung zum Teil angenommene Indizwirkung für die Annahme fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfalten. Zwar war in allen Transportfällen der Verbrechenstatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt, doch handelte es sich bei den Mengen, die der Angeklagte jeweils von seinem Lieferanten in Paderborn abholte, um bis zu 350 g der "weichen" Droge Haschisch und in einem Fall von zusätzlich 17 g Marihuana. Schon angesichts dieser Mengen spielte die Benutzung des Fahrzeugs für das dem Angeklagten angelastete Handeltreiben nur eine völlig untergeordnete Bedeutung. Ein Erfahrungssatz, daß jeder Täter, der - wie der Angeklagte - Betäubungsmittel mit einem Kraftfahrzeug transportiert, deshalb zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen ist, um sich im Zweifel auch um den Preis der Gefährdung anderer durch Flucht seiner Feststellung zu entziehen, besteht in dieser Allgemeinheit nicht. Die Urteilsfeststellungen ergeben auch nicht, daß der Angeklagte bei den Fahrten unter der Wirkung des von ihm früher konsumierten Haschischs stand. Sonstige Umstände, die auf eine unzureichende Bereitschaft des Angeklagten, den Konsum von Haschisch von dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen (vgl. hierzu BVerfG aaO; zu diesem Gesichtspunkt BGH bei Tolksdorf DAR 1998, 169 Nr. 15 und BGH NStZ 2000, 26, 27) oder in anderer Weise Verkehrssicherheitsinteressen zu vernachlässigen, schließen lassen, sind ebenfalls nicht hervorgetreten. In diesem Zusammenhang hätte das Landgericht zudem bedenken müssen, daß die Ungeeignetheit im Sinne des § 69 StGB noch im Zeitpunkt des Urteils gegeben sein muß (st. Rspr.; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 4 m.w.N.). Dazu bestand umso mehr Anlaß, als sich das Landgericht ausdrücklich die Überzeugung verschafft hat, daß der Angeklagte mittlerweile keine Betäubungsmittel mehr konsumiert. Angesichts dessen schließt der Senat aus, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlung noch Umstände ergeben könnten, die eine Ungeeignetheitsprognose im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB rechtfertigen und deshalb den Maßregelausspruch tragen könnten. Dieser entfällt daher.
Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Angeklagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
YAAAC-08275
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