BGH Beschluss v. - 3 StR 15/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 154 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4

Instanzenzug: LG Krefeld vom

Gründe

Zur Schuldspruchberichtigung hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Diese Berichtigung ist zulässig, da - wie sich aus den Urteilsgründen ergibt (UA S. 77) - ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne vorliegt, dass dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der tatsächlich abgeurteilten Fälle unterlaufen ist. Ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle gegeben. Der Zählfehler ergibt sich deutlich daraus, dass die Kammer - nach erfolgter Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO - abweichend von der Anklage die dortigen Taten Nr. 81 und 82 (Bl. 6405 Bd. XII d.A.) als eine Tat im Rechtssinne beurteilt (UA S. 77), dies bei der Zählung vor Urteilsverkündung aber offensichtlich übersehen hat."

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAC-08219

1Nachschlagewerk: nein