BGH Beschluss v. - 4 StR 381/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 354 Abs. 1; StPO § 430 Abs. 1

Instanzenzug: LG Darmstadt vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung in zwei Fällen sowie Beleidigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, einen sichergestellten Geldbetrag in Höhe von 750 DM für verfallen erklärt, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von (weiteren) sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Beschlußformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat nimmt die - im Urteil nicht begründete - Anordnung des Verfalls mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Verfolgung aus, weil sie neben der Strafe nicht ins Gewicht fällt (§ 442 Abs. 1 i.V.m. § 430 Abs. 1 StPO). Damit entfällt der Ausspruch über den Verfall des sichergestellten Geldbetrages.

2. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom zutreffend ausgeführt hat, kann im Fall II 2 die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) nicht bestehen bleiben, weil sich aus den Feststellungen nicht ergibt, daß der Angeklagte mit der Begehung eines Verbrechens gedroht hat. Der Senat ermäßigt die vom Landgericht für diese Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von fünf Monaten auf die für die Beleidigung im Fall II 1 verhängte Strafe, nämlich auf drei Monate Freiheitsstrafe. Hierdurch ist der Angeklagte nicht beschwert. Die Gesamtstrafe wird durch die Herabsetzung der Strafe im Fall II 2 nicht berührt; denn es ist im Hinblick auf die insgesamt verhängten acht Einzelfreiheitsstrafen (zwei Jahre und sechs Monate, ein Jahr und sechs Monate, zweimal sechs Monate, vier Monate, zwei-mal drei Monate und zwei Monate Freiheitsstrafe) auszuschließen, daß das Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als drei Jahre und neun Monate verhängt hätte, wenn es im Fall II 2 statt fünf Monate nur drei Monate Freiheitsstrafe festgesetzt hätte.

3. Weil die Strafkammer lediglich die Fahrerlaubnis des Angeklagten entzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung festgesetzt hat, bedarf der Urteilsspruch der Ergänzung insoweit, als auch die Einziehung des Führerscheins ausgesprochen werden muß (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das kann der Senat nachholen (vgl. BGHSt 5, 168, 178 f.; ; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 69 Rdn. 16a).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
MAAAC-08198

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