BGH Beschluss v. - 4 StR 373/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO §§ 44 f.; StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

1. Der Wiedereinsetzungsantrag vom , mit dem allein die allgemeine Sachrüge geltend gemacht wird, ist gegenstandslos, weil das angefochtene Urteil bereits aufgrund der von dem bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt P. , fristgerecht angebrachten Revisionsbegründung in vollem Umfang der Überprüfung durch den Senat unterliegt (zur Einheitlichkeit mehrerer Revisionsbegründungen vgl. Kuckein in KK §§ 341 und 353, jeweils Rdn. 5). Im übrigen wäre der Antrag zu verwerfen gewesen, weil mit Blick auf die Revisionsbegründung durch Rechtsanwalt P. keine Frist versäumt ist (vgl. ).

2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Fundstelle(n):
ZAAAC-08185

1Nachschlagewerk: nein