Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 206 a; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4
Instanzenzug: LG Stralsund vom
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwölf Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Soweit der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren ein, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Tat zum Nachteil seiner am geborenen Tochter C. wurde nicht ausschließbar nach deren 14. Geburtstag, zugunsten des Angeklagten also am , in Mecklenburg-Vorpommern begangen. Die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) ist durch Art. 315 a Abs. 2 EGStGB in der Fassung des 3. Verjährungsgesetzes vom (BGBl. I 3223) bis zum Ablauf des verlängert worden, da die Tat bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am noch nicht verjährt war (vgl. BGHR EGStGB Art. 315 a Verjährungsfrist 3). Mit Ablauf des ist, weil zuvor keine verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen wurde, Verfolgungsverjährung eingetreten. Daß nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom (BGBl. I 3007) geänderten Fassung die Verjährung nunmehr auch bei Straftaten nach § 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, ändert daran nichts, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes bereits Verjährung eingetreten war (vgl. ).
Mit der Aufhebung und Einstellung des Verfahrens bezüglich dieser Tat entfällt die insoweit verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren. Der Senat hebt auch den Gesamtstrafausspruch auf, weil er nicht auszuschließen vermag, daß das Landgericht wegen der verbleibenden Taten eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte, zumal die Taten zum Teil schon lange zurückliegen.
Fundstelle(n):
KAAAC-08151
1Nachschlagewerk: nein