BGH Urteil v. - 4 StR 331/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1; StPO § 460; StPO § 462; StPO § 462 a Abs. 3; StPO § 473 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 4; StGB § 54 Abs. 1 Satz 2; StGB § 55 Abs. 1; StGB § 55 Abs. 1 Satz 1

Instanzenzug: LG Aurich vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus drei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner hiergegen gerichteten Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Sachrüge gestützten und wirksam auf die Anfechtung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe beschränkten Revision die Verhängung einer höheren Gesamtstrafe unter Einbeziehung weiterer drei Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Norden vom .

Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe; die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1. Die auf die Revision des Angeklagten gebotene Überprüfung des Schuldspruchs und der wegen der abgeurteilten Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Entgegen der Auffassung der Revision weist insbesondere auch die Beweiswürdigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom verwiesen.

2. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat die nachträglich durch Beschluss des Amtsgerichts Wildeshausen vom aus sämtlichen Einzelstrafen aus den Verurteilungen vom , und gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten aufgelöst. In die unter Erhöhung der wegen der hier abgeurteilten Tat vom verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten hat es jedoch neben den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom (sechs Wochen und drei Monate Freiheitsstrafe) und aus dem Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen vom (vier Monate Freiheitsstrafe) nur die wegen einer Tat vom verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Norden vom einbezogen, nicht aber die durch jenes Urteil wegen dreier in der Zeit von März bis Mai 2003 begangener Taten verhängten weiteren Einzelstrafen (zweimal je zwei sowie einmal drei Monate Freiheitsstrafe).

Dies ist rechtsfehlerhaft. Zu Unrecht hat das Landgericht für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung hinsichtlich der maßgeblichen Zäsurwirkung auf die Tatzeit der hier abgeurteilten Tat abgestellt anstatt, wie es der klare Wortlaut des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmt, auf den Zeitpunkt der "früheren Verurteilung". Früheste Verurteilung in diesem Sinne war hier bezüglich sämtlicher bereits rechtskräftig abgeurteilter Taten und der verfahrensgegenständlichen Tat das Urteil des Amtsgerichts Norden vom (vgl. BGHSt 33, 367; 35, 243; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 55 Rn. 13 m.w.N.). Demgemäß hätten auch die beiden Freiheitsstrafen von jeweils zwei Monaten und die Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem Urteil vom in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden müssen.

Da sich der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe sowohl zum Nachteil aber auch zum Vorteil des Angeklagten als rechtsfehlerhaft erweist, ist er auf beide Revisionen aufzuheben.

3. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus der nunmehr rechtskräftigen Einzelstrafe von sechs Jahren und sämtlichen Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Norden vom , des Amtsgerichts Cloppenburg vom und des Amtsgerichts Wildeshausen vom obliegt danach dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH NJW 2005, 1205). Dieses wird bei der Bildung der neuen Gesamtfreiheitsstrafe zu beachten haben, dass wegen des Verschlechterungsverbotes das nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB an sich zulässige Gesamtstrafmaß dahin begrenzt ist, dass die neue Gesamtstrafe nicht höher als die Summe der Einsatzstrafe von sechs Jahren und der früheren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten aus dem Beschluss des Amtsgerichts Wildeshausen vom ausfallen darf (vgl. BGHSt 15, 164, 166; BGH NJW 1997, 2335; ).

4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Insoweit war die Kostenentscheidung nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten (vgl. dazu BGH NJW 2005, 1205), weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen konnte (vgl. BGH NStZ 2005, 163). Anders verhält es sich jedoch mit den Kosten des (auch) zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, die hiervon getrennt zu betrachten sind (vgl. BGHSt 19, 226), weil nicht im Voraus beurteilt werden kann, ob und in welchem Umfang dieses auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte Rechtsmittel Erfolg hat. Die Entscheidung über die Kosten dieses Rechtsmittels war daher dem Nachverfahren vorzubehalten (vgl. BGH NJW 2005, 1205).

Fundstelle(n):
XAAAC-08125

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