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Steuerstrafrecht; | Einstellung des Steuerstrafverfahrens nach § 153a StPO und Annahme einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO)
Die Einstellung eines Strafverfahrens wegen (vorsätzlicher) Steuerhinterziehung (§ 370 AO) mag zwar gegen eine Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre sprechen; die Einstellung des Strafverfahrens (gegen Geldauflage, § 153a StPO) sagt jedoch nichts darüber aus, ob dem Stpfl. der Vorwurf leichtfertigen Unterlassens gemacht werden kann ().