BGH Beschluss v. - V ZR 121/01

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: KO § 59 Abs. 1 Nr. 1; GKG § 60 a.F.

Gründe

I.

Der Kläger hat gegen die W + I Wirtschaftsberatung und Investitionsplanung GmbH (Gemeinschuldnerin) ein Urteil des Landgerichts erwirkt. Die Berufung der Gemeinschuldnerin ist erfolglos geblieben. Die Gemeinschuldnerin hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Anschließend ist über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Beklagte wurde zum Verwalter in diesem Verfahren ernannt.

Das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin unterbrochene Verfahren hat der Kläger zunächst insoweit aufgenommen, als die Verurteilung keine zur Tabelle anzumeldenden Ansprüche zum Gegenstand hat. Insoweit hat der Senat die Revision der Gemeinschuldnerin durch Beschluß vom als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist.

Den verbleibenden durch das Berufungsurteil titulierten Anspruch hat der Kläger zum Schätzwert zur Tabelle angemeldet. Im Prüfungstermin vom hat der Beklagte die angemeldete Forderung teilweise anerkannt und im übrigen nach Grund und Höhe bestritten. Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit auch insoweit aufgenommen.

In diesem Umfang hat der Beklagte die von der Gemeinschuldnerin eingelegte Revision begründet. Die Revision hat dazu geführt, daß der Senat durch Urteil vom das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben hat, als über die Revision nicht durch den Beschluß vom entschieden worden ist, und den Rechtsstreit in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat. Den Streitwert des Revisionsverfahrens hat der Senat für den Zeitraum ab dem auf 153.387,56 € festgesetzt.

Mit Rechnung vom hat der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs den Beklagten aus diesem Wert wegen der durch das Urteil vom entstandenen Gerichtskosten in Anspruch genommen. Hiergegen wendet sich die Erinnerung des Beklagten. Er meint, solange eine Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens nicht ergangen sei, könne die Gebührenforderung der Staatskasse nicht als Masseforderung geltend gemacht werden.

II.

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Zur Entstehung der Urteilsgebühr ist es dadurch gekommen, daß der Beklagte die Aufnahme der von dem Kläger angemeldeten Forderung in die Tabelle durch seinen Widerspruch teilweise verhindert und so dem Kläger Anlaß gegeben hat, den durch die Eröffnung des Konkurses unterbrochenen Rechtsstreit auch insoweit aufzunehmen. Die durch das Urteil vom entstandenen Gerichtsgebühren gehen mithin auf das Verhalten des Beklagten zurück. Sie bedeuten daher gem. § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO Masseschulden (BAG AP § 91a ZPO Nr. 7; Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl., § 146 Rdn. 29).

Mit Erlaß des Urteils vom wurde der der Höhe nach zutreffend berechnete Gebührenanspruch des Staates fällig (§ 61 Abs. 2 GKG). Gem. § 60 GKG a.F. ist der Anspruch aus der Masse zu erfüllen (Oestreich/Winter/Hellstadt, GKG, Loseblattsammlung, Stand November 2002, § 60 a.F. Rdn. 9).

Aus der vom Berufungsgericht zu treffenden Kostenentscheidung wird sich ergeben, ob der Beklagte auch im Verhältnis zum Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat. Soweit das Berufungsgericht zu Gunsten des Beklagten erkennt, sind die gerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens im Umfang ihrer Bezahlung durch den Beklagten in das Kostenfestsetzungsverfahren aufzunehmen. Wegen etwa von dem Beklagten auf die gerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens nicht bezahlter Kosten würde der Kläger im Umfang der Kostenentscheidung neben dem Beklagten der Bundeskasse haften (§ 54 Nr. 1 GKG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAC-07975

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein