BGH Beschluss v. - 4 StR 242/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 154 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 154 Abs. 1; StPO § 55; StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3; StGB § 243

Instanzenzug: LG Halle vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "besonders schweren" Diebstahls in 25 Fällen und wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in 45 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall B. II. 15 der Urteilsgründe wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt worden ist. Der Senat könnte den Schuldspruch nicht bestätigen, weil die bisher getroffenen Feststellungen zu dem gewaltsamen Eindringen in die "Kellerboxen" und "Kellerräume" den Einbruch in eine "Wohnung" im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht ausreichend belegen. Von einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache sieht der Senat aus den in § 154 Abs. 1 StPO genannten Gründen ab.

2. Die in den Fällen B. II. 16 bis 25 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom hierzu ausgeführt:

"Das Landgericht hat übersehen, daß der Angeklagte nicht nur die Taten B. II. 1 bis 4 begangen hat, bevor ihn das Amtsgericht Halle/Saalkreis am zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt hat, sondern auch die Fälle B. II. 15 bis 25 (Tatzeit Oktober bis Dezember 2000). Es hat daher bei diesen Taten rechtsfehlerhaft gewertet, der Angeklagte sei 'als Bewährungsversager anzusehen' (UA S. 51). Hinzu kommt, daß auch bezüglich dieser Taten die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StPO an sich vorgelegen hätten, dies aber wegen der Verurteilung zu Jugendstrafe nicht zulässig war. Der daraus folgende Härteausgleich, den die Strafkammer bei der Gesamtstrafe vorgenommen hat, hätte sich damit nicht nur auf die Fälle B. II. 1 bis 4 beschränken dürfen (UA S. 54). Es ist letztlich nicht auszuschließen, daß die Kammer bei Berücksichtigung dieser Umstände in den genannten ... Fällen auf niedrigere Einzelstrafen und auch auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte..."

Dem tritt der Senat für die nach der Verfahrenseinstellung verbleibenden Fälle B. II. 16 bis 25 der Urteilsgründe bei.

3. Zum Schuldspruch sowie zu den verhängten Einzelstrafen in den Fällen B. I. 1 bis 14 und B. II. 26 bis 70 der Urteilsgründe und zum Maßregelausspruch hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge; soweit das Landgericht den Angeklagten des Diebstahls "im besonders schweren Fall" schuldig gesprochen hat, war die gesetzliche Überschrift des § 243 StGB nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, da diese Vorschrift keine selbständige Qualifikation, sondern lediglich eine Strafzumessungsregel enthält (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluß vom - 4 StR 59/01).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAC-07951

1Nachschlagewerk: nein