BGH Beschluss v. - 4 StR 186/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des sichergestellten Kokains und der sichergestellten Pistole nebst Munition angeordnet und "von den sichergestellten 5.899,64 € ... 3.988,45 € für verfallen erklärt". Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über den (richtig: erweiterten) Verfall Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils augrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Einziehung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom , die durch die weiteren Ausführungen der Revision im Schriftsatz des Verteidigers vom nicht entkräftet werden.

2. Dagegen kann der Ausspruch über den (erweiterten) Verfall keinen Bestand haben. Das Landgericht hat dazu lediglich ausgeführt: "Das sichergestellte Geld war bis auf einen Betrag von 1.911,19 € - insoweit steht dem geschädigten Inhaber des J. -Marktes ein Erstattungsanspruch gegen den Angeklagten zu (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB) - gemäß §§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 73 d StGB für verfallen zu erklären" (UA 45). Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung des - erweiterten - Verfalls nicht dargetan. Denn diese Maßnahme setzt die uneingeschränkte tatrichterliche Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Gegenstände voraus, hinsichtlich deren der erweiterte Verfall angeordnet wird (BGHSt 40, 371; bestätigt durch ; ferner Senatsbeschluß vom - 4 StR 226/04). Daran fehlt es, zumal das Landgericht entgegen der Einlassung des Angeklagten gerade nicht die Überzeugung gewonnen hat, daß 4.200 € von dem bei dem Angeklagten sichergestellten Geld aus einem kurz zuvor abgewickelten Betäubungsmittelgeschäft stammen (UA 38).

Über die Anordnung des (erweiterten) Verfalls ist deshalb erneut zu befinden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAC-07841

1Nachschlagewerk: nein