BGH Beschluss v. - 4 StR 183/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 4; StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Frankenthal

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom zutreffend ausgeführt hat.

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten sein Nachtatverhalten gewertet und dazu ausgeführt: "Indem er die Tote bis zur Unkenntlichkeit verbrannt hat, hat der Angeklagte eine über die eigentliche Tötungshandlung hinausgehende Gefühlskälte gezeigt und den Angehörigen der Getöteten zusätzliches Leid verursacht" (UA 27). Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Entschluß gefaßt, die Leiche zu verbrennen, weil nach seiner Vorstellung "ein Unkenntlichmachen der Leiche verhindern würde, eine Verbindung zu ihm herzustellen" (UA 13). Damit diente das Verbrennen dazu, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Nach der Rechtsprechung darf einem Täter ein solches Verwischen von Tatspuren nicht strafschärfend angelastet werden, selbst wenn es mit "Gefühlskälte" geschieht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 17, 18). Für eine darüber hinausgehende bewußte schimpfliche Behandlung der Leiche, die einen eigenen Unrechtsgehalt darstellen kann, ist den Urteilsgründen nichts zu entnehmen.

Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn der Senat kann nicht mit ausreichender Sicherheit ausschließen, daß die rechtsfehlerhafte Erwägung die Bemessung der an sich nicht unverhältnismäßigen Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Denn der Rechtsfehler berührt nur die rechtliche Bewertung der rechtsfehlerfrei festgestellten Umstände.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAC-07833

1Nachschlagewerk: nein