BGH Urteil v. - 4 StR 168/05

Leitsatz

[1] Zum Mordmerkmal "mit gemeingefährlichen Mitteln" beim Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Tatwerkzeug.

Gesetze: StGB § 211 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (richtig: jeweils in sieben tateinheitlich zusammentreffenden Fällen) und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Es hat ihm ferner die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von fünf Jahren bestimmt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, mit denen die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Der Angeklagte wendet sich mit seinem Rechtsmittel im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite. Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision in erster Linie geltend, das Landgericht sei zu Unrecht vom Vorliegen lediglich eines einzigen Mordmerkmals ausgegangen und habe das Geschehen rechtsfehlerhaft als natürliche Handlungseinheit gewertet.

I.

1. Nach den Feststellungen hielt sich der zur Tatzeit 63 Jahre alte Angeklagte am Vormittag des ab etwa 9 Uhr in dem von ihm und seiner Lebensgefährtin betriebenen Lokal "F. " in der S. straße in D. auf. Er hatte in der vorangegangenen Nacht nur ca. vier Stunden geschlafen und war bereits um 6.30 Uhr aufgestanden. Er war müde und fühlte sich durch den am Vortag genossenen Alkohol immer noch stark beeinträchtigt. Gleichwohl nahm er im Verlauf des Vormittags bis kurz vor Begehung der Tat weitere alkoholische Getränke zu sich. Wegen seines übermäßigen Alkoholkonsums und seines ungepflegten Aussehens kam es am späteren Vormittag zu einer Auseinandersetzung mit seiner Lebensgefährtin, die ihm deswegen Vorwürfe machte und drohte, ihn noch am selben Abend zu verlassen.

Gegen 14.15 Uhr verließ der Angeklagte das Lokal mit dem Bemerken, seinen Pkw, einen Chevrolet Camaro, in die Garage fahren zu wollen, obwohl seine Lebensgefährtin ihn gebeten hatte, dies wegen seiner Alkoholisierung zu unterlassen. Er wies zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2,22 ‰ auf. Kurz danach bestieg er sein Fahrzeug, das vor dem Lokal am Fahrbahnrand der S. straße in Richtung der quer zur S. straße verlaufenden N. straße, einer belebten Einkaufsstraße, geparkt war. Er startete den Motor, ließ ihn mehrfach aufheulen und lenkte das Fahrzeug sodann in einer etwa S-förmig verlaufenden, insgesamt 86 m langen Wegstrecke zunächst nach links über die S. straße hinweg auf den gegenüberliegenden Gehweg in den dortigen Terrassenbereich des Eiscafés "D. ". Ohne anzuhalten fuhr er, ein Bankgebäude passierend, auf dem Gehweg weiter, überquerte kurz vor Erreichen der N. straße erneut die S. straße und steuerte das Fahrzeug auf den gegenüberliegenden Gehweg in die Außenterrasse des Café "Fl. ". Diese durchfuhr er über eine Strecke von ca. 10 m. Anschließend überquerte er die N. straße und kam nach weiteren 20 m zum Stehen.

Der Angeklagte fuhr "zügig" mit etwa gleich bleibender Geschwindigkeit von max. 34 bis 37 km/h. Die Außenterrassen der beiden Cafés waren zu dieser Zeit voll besetzt, auf den Gehwegen herrschte Fußgängerverkehr. Während der Fahrt kollidierte das Fahrzeug des Angeklagte mit mehreren Gegenständen, unter anderem mit Mobiliar des Eiscafés "D. ". Ein 68-jähriger Gast dieses Cafés wurde durch aufgeschleudertes Mobiliar getroffen und verletzt. Auf der Terrasse des Cafés "Fl. " wurden zunächst vier erwachsene Personen und die 7-jährige Nebenklägerin Johanna B. vom Fahrzeug des Angeklagten erfasst oder gestreift und hierdurch verletzt. Schließlich erfasste der Angeklagte mit dem Fahrzeug den an einem Tisch sitzenden 29-jährigen Nebenkläger E. , der unter das Fahrzeug gezogen und bis zu dessen Stillstand 20 m mitgeschleift wurde. Der Nebenkläger wurde lebensgefährlich verletzt. Drei weitere Personen konnten dem Fahrzeug des Angeklagten durch einen rechtzeitigen Sprung zur Seite ausweichen. Bezüglich dieser drei und weiterer Geschädigter hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 a Abs. 1 StPO beschränkt. Der Angeklagte, der sich aufgrund seines beruflichen Misserfolgs, seiner Alkoholerkrankung, seines erheblichen Schlafdefizits und des Konflikts mit seiner Lebensgefährtin in einer "Lebenskrise" befand, lenkte sein Fahrzeug "zur Entladung eines spontanen Aggressionsstaus, der durch eine alkoholbedingte erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit begünstigt war", gezielt in die Menschenmengen auf den Caféterrassen. Die Tötung und Verletzung von Menschen nahm er dabei zumindest billigend in Kauf.

2. Von diesen Feststellungen ausgehend hat das Landgericht den Angeklagten des versuchten Mordes (§ 211, 22, 23 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) in jeweils sieben tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie in weiterer Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1 a StGB) für schuldig befunden. Soweit es den Angeklagten wegen versuchten Mordes verurteilt hat, hat es die Voraussetzungen des Mordmerkmals des Handelns "mit gemeingefährlichen Mitteln" bejaht; das Mordmerkmal der "Heimtücke" hat es weder objektiv noch subjektiv als verwirklicht angesehen. Das Vorgehen des Angeklagten hat es insgesamt als einzige Tat im Rechtssinne bewertet, da der Angeklagte aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses, innerhalb weniger Sekunden gehandelt habe und die Taten nicht gegen individuell ausgewählte Tatopfer gerichtet gewesen seien.

II.

1. Revision des Angeklagten

Der Revision des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt.

a) Es ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes mit gemeingefährlichen Mitteln verurteilt worden ist.

Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln ist erfüllt, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (BGHSt 38, 353, 354 m.w.N.). Die Qualifikation hat ihren Grund in der besonderen Rücksichtslosigkeit des Täters, der sein Ziel durch die Schaffung unberechenbarer Gefahren für andere durchzusetzen sucht (BGHSt 34, 13, 14). Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (vgl. BGHSt 38, 353, 354; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 57). Die Mordqualifikation kann deshalb auch dann erfüllt sein, wenn ein Tötungsmittel eingesetzt wird, das seiner Natur nach, wie hier, nicht gemeingefährlich ist. Maßgeblich ist dann jedoch die Eignung des Mittels zur Gefährdung Dritter in der konkreten Situation (vgl. zum Steinwurf in dichtem Verkehr BGH VRS 63, 119; Jähnke aaO; Schneider in MünchKomm StGB § 211 Rdn. 104; a.A. Horn in SK StGB § 211 Rdn. 50).

Diese an das Mordmerkmal "mit gemeingefährlichen Mitteln" zu stellenden Anforderungen sind nach den getroffenen Feststellungen hier erfüllt. Welche und wie viele Personen durch das mit zügigem Tempo durch die Caféterrassen und über Gehwege gelenkte Fahrzeug gefährdet, verletzt und getötet werden konnten, war für den Angeklagten nicht berechenbar. Er beherrschte den Umfang der Gefährdung nicht. Vielmehr hatte er durch seine unkontrollierte und deshalb für Dritte unberechenbare Fahrt durch Menschenansammlungen hindurch "in besonderer Rücksichtslosigkeit" (BGHSt 38, 353, 354; BGH NJW 1985, 1477, 1478) eine Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von Personen geschaffen. Er hatte es nicht in der Hand, wie viele Menschen als Repräsentanten der Allgemeinheit (Rengier StV 1986, 405, 407) in den von ihm geschaffenen Gefahrenbereich geraten und durch sein Verhalten gefährdet werden konnten.

Der Fall einer von dem Mordmerkmal tatbestandlich nicht erfassten versuchten "schlichten" Mehrfachtötung liegt hier nicht vor, weil sich die Tat des Angeklagten nicht gegen eine Mehrzahl von ihm individualisierter Opfer richtete (vgl. Schneider in MünchKomm aaO Rdn. 103; Rengier aaO S. 406).

b) Auch im übrigen weist die Revision aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

2. Revision der Staatsanwaltschaft

Das Urteil weist auch keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf.

a) Die Verneinung des Mordmerkmals der Heimtücke begegnet jedenfalls im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

aa) Allerdings ist die rechtliche Bewertung des Landgerichts zur objektiven Seite des Mordmerkmals rechtsfehlerhaft. Die Begründung, die Tatopfer seien nicht arglos gewesen, da sie sich der Gefahrensituation bewusst gewesen seien und versucht hätten, ihr zu entkommen, zeigt, dass das Landgericht einen zu engen Maßstab an die objektiven Voraussetzungen der Heimtücke angelegt hat. Diese können nämlich selbst dann erfüllt sein, wenn die Opfer den Angeklagten jeweils kurz vor der Kollision bemerkt und mit einer Fahrzeugattacke gerechnet haben sollten. Dies schließt die Arglosigkeit eines Opfers nicht von vornherein aus.

Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Täter sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (vgl. BGHSt 39, 353, 368; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 m.w.N.). Das Opfer muss gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein (BGHSt 32, 382, 384). Allerdings kann das Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3 und 15).

So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat festgestellt, dass den Tatopfern trotz des Erkennens der Gefahr wegen der Unberechenbarkeit der Fahrweise des Angeklagten gerade keine Möglichkeit mehr blieb, der Fahrzeugattacke auszuweichen.

bb) Hingegen hält die Verneinung der subjektiven Seite des Mordmerkmals der rechtlichen Überprüfung stand.

Die sehr knapp gehaltene Begründung des Landgerichts lässt unter Heranziehung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht besorgen, dass hinsichtlich der subjektiven Erfordernisse heimtückischer Begehungsweise wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden sind.

Das Ausnutzungsbewusstsein setzt voraus, dass der Täter die äußeren Umstände der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers wahrgenommen und sie bewusst zur Tatbegehung instrumentalisiert hat (st. Rspr., vgl. die Zusammenfassung bei Schneider in MünchKomm StGB § 211 Rdn. 140 m.N.). Dabei kann Spontanität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein fehlte (vgl. BGH NJW 1983, 2456; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 26). Andererseits hindert nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen (vgl. BGH StV 1981, 523, 524; BGH NStZ-RR 2000, 166, 167; ).

Diesen Grundsätzen werden die Urteilsgründe noch gerecht. Das Landgericht hat nicht festzustellen vermocht, dass sich der Angeklagte bereits vor oder bei Verlassen des Lokals mit dem Gedanken zur Tatbegehung trug, sondern es geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass er diesen Entschluss spontan erst bei Fahrtantritt fasste. Ein Motiv für die Tat ist nicht erkennbar geworden. Das sachverständig beratene Schwurgericht ist vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung der festgestellten "Lebenskrise" des Angeklagten infolge seines beruflichen Misserfolgs, seiner Alkoholerkrankung und seines Konflikts mit seiner Lebens- und Geschäftspartnerin, sowie seiner die Steuerungsfähigkeit erheblich einschränkenden Alkoholisierung zur Tatzeit und seines Schlafdefizits rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe zur Entladung eines "spontanen Aggressionsstaus" gehandelt. In Anbetracht dieser Umstände ist der Schluss, der Angeklagte habe sich infolge dieser heftigen Gefühlsaufwallung und seiner Enthemmung nicht ausschließbar keine weiteren Gedanken über die Vorstellung der Opfer gemacht, jedenfalls möglich und deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Dass das Schwurgericht das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe unerörtert gelassen hat, unterliegt ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.

Zwar kann ein Mord aus niedrigen Beweggründen vorliegen, wenn der Täter einen anderen Menschen zum Objekt seiner Wut und Gereiztheit macht, an deren Entstehung der andere nicht den geringsten Anteil hat (BGH NStZ 1981, 100, 101). Auch ist das Mordmerkmal regelmäßig dann erfüllt, wenn der Täter in dem Bewusstsein handelt, keinen Grund für eine Tötung zu haben oder zu brauchen, oder er bewusst seine frustrationsbedingten Aggressionen an einem unbeteiligten Opfer abreagiert (BGHSt 47, 128). In Anbetracht der dargelegten Feststellungen zur psychischen Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit liegt auf der Hand, dass das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe jedenfalls aus subjektiven Gründen ebenfalls ausschied.

c) Es ist schließlich sachlichrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das Vorgehen des Angeklagten als einzige Tat im Rechtssinne bewertet hat. Nach der Rechtsprechung kann eine natürliche Handlungseinheit ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn es um die Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen geht. Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist in derartigen Fällen dann gerechtfertigt, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich erschiene (BGH NStZ-RR 2001, 82 m.w.N.).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Der Angeklagte griff zwar während seiner Fahrt nacheinander Menschen an. Die Feststellungen belegen jedoch entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht, dass der Angeklagte seine Opfer als bestimmte Zielobjekte aus einer Menge heraus erfasste und sie in ihrer Individualität vernichten wollte. Sein Angriff richtete sich vielmehr von vornherein gegen eine nicht individualisierte Personenmehrheit und der Kreis der Opfer war zufällig (vgl. BGH NJW 1985, 1565; BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit, Entschluß, einheitlicher 9). Hinzu kommt, dass der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses handelte und die Angriffe sich in einem äußerst engen zeitlichen Zusammenhang von nur wenigen Sekunden im Rahmen einer ununterbrochenen Fahrt ereigneten. Die Aufspaltung in Einzeltaten wäre in diesem Fall gekünstelt.

d) Auch der Strafausspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Senat kann insbesondere ausschließen, dass das Landgericht dem erst am Ende der Beweisaufnahme abgelegten Geständnis des Angeklagten bei Bemessung der Strafe ein zu großes Gewicht beigemessen hat, da sich die Urteilsgründe ausführlich mit dem Einlassungsverhalten des Angeklagten befassen. Auch liegt die sehr milde Freiheitsstrafe von sechs Jahren noch innerhalb des dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Beurteilungsspielraums (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 345, 349) und löst sich nach unten noch nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.

e) Die Revision der Staatsanwaltschaft führt jedoch zu einer Ergänzung des Schuldspruchs, um die bei dem Mordversuch und der gefährlichen Körperverletzung vorliegende gleichartige Tateinheit auch im Urteilsspruch kenntlich zu machen (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rdn. 56). Hierdurch wird die Übersichtlichkeit des Tenors nicht in Frage gestellt.

Fundstelle(n):
EAAAC-07800

1Nachschlagewerk: ja