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Grunderwerbsteuer; | Übergang eines Grundstücks auf eine Gesamthand (§ 5 Abs. 3 GrEStG)
Die Fünfjahresfrist in § 5 Abs. 3 GrEStG beginnt mit der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs. Anders als die BFH-Rspr. erfordert der Wegfall der Begünstigung nach § 5 Abs. 3 GrEStG keinen vorgefassten Plan zur Aufgabe oder Minderung der Gesellschafterstellung. Nunmehr ist jede Anteilsminderung schädlich, insbesondere das Ausscheiden aus der Gesellschaft, die Herabsetzung der Beteiligung durch Verkauf, Schenkung, Übertragung auf andere Gesellschafter und durch Aufnahme neuer Gesellschafter. Auch bei nachfolgender Umwandlung des einbringenden Gesamthänders durch Verschmelzung liegt eine Anteilsminderung vor. Trotz der Gesamtrechtsnachfolge des übernehmenden Rechtsträgers führt dieser Vorgang zur Unanwendbarkeit des § 5 Abs. 1 oder 2 GrEStG. Zur Anwendung des § 5 Abs. 3 GrEStG hat die ausführlich Stellung geno...