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Umsatzsteuer; | Abwasserbeseitigung als Hoheitsbetrieb (§ 2 Abs. 3 UStG 1993)
Ein Wasser- und Abwasserzweckverband handelte - jedenfalls nach den im Jahr 1993 maßgebenden Voraussetzungen im Land Brandenburg - bei der Abwasserbeseitigung und Abwasserbehandlung hoheitlich und nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art (). Im Streifall konnte dahinstehen, ob Einrichtungen des öffentlichen Rechts sich darauf berufen können, sie seien gem. Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 EWGRL 388/77 als Stpfl. zu behandeln, weil ihre Nichtbesteuerung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führe.