BGH Beschluss v. - 5 StR 86/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

(zu 3.)

Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie betreffend den Angeklagten E und betreffend den Mitangeklagten A Revision eingelegt hat, ihr Rechtsmittel hinsichtlich des Angeklagten E konkludent dadurch zurückgenommen, daß sie die Revision nur betreffend den Mitangeklagten A begründet hat.

Fundstelle(n):
LAAAC-07598

1Nachschlagewerk: nein