Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
(zu 3.)
Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie betreffend den Angeklagten E und betreffend den Mitangeklagten A Revision eingelegt hat, ihr Rechtsmittel hinsichtlich des Angeklagten E konkludent dadurch zurückgenommen, daß sie die Revision nur betreffend den Mitangeklagten A begründet hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
LAAAC-07598
1Nachschlagewerk: nein