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BAG 22.01.1998 2 AZR 367/97

Kündigungsschutz; | verspäteter Widerruf eines Vergleichs

Haben die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, daß dieser innerhalb einer bestimmten Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Gericht widerrufen werden kann, und teilt eine Partei der anderen vor Ablauf der Widerrufsfrist mit, sie sei mit dem Vergleich nicht einverstanden, ohne ihn rechtzeitig beim Gericht zu widerrufen, ist es dem Vertragspartner nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Bestandskraft des Vergleichs zu berufen. Gegen die Versäumung der Vergleichswiderrufsfrist ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (; Bestätigung von BGHZ 61, 394 und BGH AP Nr. 24 und 26 zu § 794 ZPO).

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