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OFD Erfurt 17.01.2001 S 7243 A

Umsatzsteuer; | Umsätze in Fitness-Studios (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG)

Die Umsätze in Fitness-Studios unterliegen grundsätzlich dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG). Insbes. kommt für Massageleistungen und Solariumsbenutzung - ohne ärztliche Verordnung - eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG bzw. eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG nicht in Betracht. Die Steuerermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG kann allenfalls hinsichtlich der Saunabenutzung (Gleiches gilt auch für Schwimmbadbenutzung) Anwendung finden. Hierzu hat der BFH in seinem Urt. v. - V R 88/98 (BFH/NV 1999 S. 992) die Rechtsauffassung der FinVerw bestätigt, wonach der Unternehmer den Leistungsempfängern Saunabäder i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG verabreicht, wenn diese nach den vertraglichen Vereinbarungen ausschließlich zur Benutzung der Sauna berechtigt waren. Gem. verabreicht der Betreiber eines Sportzentrums hi...BStBl 2001 II S. 78

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