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BGH Beschluss v. - 5 StR 67/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4

Instanzenzug:

Gründe

Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und des Anrechnungsmaßstabes der in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung. Die Entscheidung wirkt konstitutiv und muß daher in der Urteilsformel ihren Ausdruck finden (vgl. BGHSt 27, 287, 288; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 51 Rdn. 18). Nach den Ausführungen der Strafkammer in den Urteilsgründen, die sich auf die Angaben des Angeklagten stützen, waren die Haftbedingungen dort "besser als hier".

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
KAAAC-07568

1Nachschlagewerk: nein