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Bürgschaft; | überraschende Klauseln einer Ausfallbürgschaft (§ 765 BGB)
Bei einer Ausfallbürgschaft ist eine Klausel überraschend (§ 3 AGBG), derzufolge der Ausfall spätestens sechs Monate nach der Anzeige des Gläubigers an den Bürgen über rückständige Leistungen des Hauptschuldners in Höhe der dann noch nicht bezahlten oder beigetriebenen rückständigen Beträge als festgestellt gilt ().