Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gewerbesteuer; | Hinzurechnung von Renten und dauernden Lasten (§ 8 Nr. 2 GewStG)
Renten sind nach § 8 Nr. 2 GewStG dem Gewinn auch dann hinzuzurechnen, wenn die Rentenverpflichtung auf einem früheren Erwerbsvorgang beruht und ein späterer Erwerber des Betriebs oder eines Anteils am Betrieb die von seinem Rechtsvorgänger eingegangene Verpflichtung übernimmt (). Der BFH erläutert, dass eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 2 GewStG nur in Höhe der Differenz zwischen Rentenzahlung und Barwertminderung vorgenommen werden kann, da die Rentenzahlungen auch nur in dieser Höhe bei der Ermittlung des Gewinns nach § 7 GewStG abgesetzt worden sind (Hinweis auf , BStBl 1991 II S. 358). Übernommene Renten oder dauernde Lasten, die nicht bereits vor einer Betriebsveräußerung zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 2 GewStG führten, sind nicht allein aufgrund der Veräußerung nach dieser Vorschrift h...